Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber drei Mark 
beträgt. 
Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle „Pacht- 
verträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen Privatpersonen 
Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwenden dürfen, so ist eine Geld- 
strafe verwirkt, welche dem zehnfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleich- 
kommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt. 
Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn: 
a) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein geringerer 
Werth angegeben wird, als der nach den Vorschriften der Tarifstelle 
„Kauf= und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kaufverträge 
berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und 
Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Lurechnung der 
vorbehaltenen Nutzungen; 
b) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde 
über das Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche dasselbe nicht so ent- 
hält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werthes der Gegen- 
leistung verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als 
die Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern 
würde. 
Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden, so 
tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein. 
Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aussteller einer 
Urkunde besonders und in vollem Betrage. 
Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen 
die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden 
Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter, bei Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerkschaften 
gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im einmaligen Betrage, 
jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldners festzusetzen. Ebenso 
ist zu verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Geschäft als gemein- 
schaftliche Kontrahenten betheiligt sind. - 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung 
zur Entrichtung der Stempelsteuer unter a der Tarifstelle „Pachtverträge" trifft 
die Geldstrafe nur den Verpächter, Vermiether oder Verpfänder. 
. 18. 
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen. 
Wenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den Umständen 
sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder 
nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafen eine Ordnungs- 
strafe bis zu dreihundert Mark ein.
	        
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