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treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein
Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden.
C. 23.
Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen sowie die Voll-
streckung der dieserhalb rechtskräftig festgesetzten und rechtskräftig erkannten Strafen
verjährt in fünf Jahren.
III. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
§. 24.
Ersatz für die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen.
Für Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder Ver-
sehen verdorben worden sind, kann Ersatz beansprucht werden.
. 25.
Erstattung bereits venvendeter Stempel.
Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:
a) wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel verwendet und der Er-
stattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels
angebracht worden ist;
b) wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in
der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den zur Ent-
richtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann;
) wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ist oder durch rechtskräftiges ge-
richtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärt und die Erstattung
innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts
oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen
Erkenntnisses nachgesucht wird.
Außerdem kann der Finanzminister die Erstattung bereits verwendeter
Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Ausführung eines Geschäfts
unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung
des Geschäfts beantragt worden ist.
Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zu c und im Falle des
vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen
Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts
von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Umständen Kenntniß
gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts verschuldet hat.