Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein 
Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. 
C. 23. 
Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung. 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses 
Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen sowie die Voll- 
streckung der dieserhalb rechtskräftig festgesetzten und rechtskräftig erkannten Strafen 
verjährt in fünf Jahren. 
III. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
§. 24. 
Ersatz für die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen. 
Für Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder Ver- 
sehen verdorben worden sind, kann Ersatz beansprucht werden. 
. 25. 
Erstattung bereits venvendeter Stempel. 
Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet: 
a) wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel verwendet und der Er- 
stattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels 
angebracht worden ist; 
b) wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in 
der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den zur Ent- 
richtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann; 
) wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ist oder durch rechtskräftiges ge- 
richtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärt und die Erstattung 
innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts 
oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen 
Erkenntnisses nachgesucht wird. 
Außerdem kann der Finanzminister die Erstattung bereits verwendeter 
Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Ausführung eines Geschäfts 
unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung 
des Geschäfts beantragt worden ist. 
Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zu c und im Falle des 
vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen 
Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts 
von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Umständen Kenntniß 
gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts verschuldet hat.
	        
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