Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die Hauptsteuer= und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter sind ver- 
pflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden 
Kosten den zur Verwendung des Stempels verpflichteten Personen Auskunft über 
die Höhe des Stempels zu ertheilen. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunal= 
behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut 
ist, die besondere Verpflichtung, auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten und 
alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen 
gegen dieses Gesetz behufs Einleitung des Strafverfahrens von Amtswegen zur 
Anzeige zu bringen. 
S. 31. 
Aufsichtsführung. 
Die nähere Aufsicht über die gehörige Beobachtung dieses Gesetzes führen 
die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung vom 
Finanzminister versehen werden. 
Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerk- 
schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften auf 
Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Auktionen abhalten, 
sind verpflichtet, den vorbezeichneten Vorständen behufs Prüfung der gehörigen 
Abgabenentrichtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke zu gestatten. 
Ferner sind alle Verpächter, Vermiether und Verpfänder verbunden, die 
von ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vorständen auf Verlangen einzureichen. 
Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempelsteuerämter 
verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze auszuweisen, 
wenn Thatsachen vorliegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß 
von ihnen ein Stempelgesetz verletzt ist. Bei dringendem Verdacht einer Stempel- 
steuerhinterziehung hat auf einen durch Angabe und Glaubhaftmachung der vor- 
liegenden Thatsachen zu begründenden Antrag des Vorstandes des Stempelsteuer- 
amtes das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Privatperson ihren Wohnsitz oder 
in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, über die An- 
ordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen. Der 
Ausführung der Beschlagnahme oder Durchsuchung hat eine Aufforderung zum 
Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergesetze unmittelbar vor- 
auszugehen. Auf das Verfahren finden im Uebrigen die Vorschriften der Straf- 
prozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Beschlag- 
nahme oder Durchsuchung der Vorstand des Stempelsteueramtes beziehungsweise 
ein mit seiner Vertretung beauftragter Beamter beiwohnen kann. 
. 32. 
Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempelzeichen und Anlegung von Verzeichnissen. 
Der Finanzminister erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung, des 
Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken,
	        
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