Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Ueber- 
wachung, wegen der in 8. 14 bezeichneten Abfindungen und wegen Anlegung der 
in der Tarifstelle „Pachtverträge" vorgeschriebenen Verzeichnisse. 
Stempelmarken, welche von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
C. 33. 
Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. 
Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird unter Einziehung der Vor- 
räthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
S. 34. 
Uebergangsbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft. 
Auf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungserklärungen und gestellten 
Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder der Verpfändung 
einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf diejenigen Urkunden, welche vor diesem 
Tage Stempelpflichtigkeit erlangt haben, finden die bisherigen gesetzlichen Vor- 
schriften Anwendung. 
Die Vorschriften unter a der Tarifstelle „Pachtverträge"“ kommen für den- 
jenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der 
vor dem 1. April 1896 geschlossenen Pacht-, Mieth= und antichretischen Verträge 
bereits stattgefunden hat. 
. 35. 
Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen. 
Vom 1. April 1896 ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüglichen Ge- 
setzesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif auf- 
rechterhalten sind, aufgehoben. 
Insbesondere treten außer Kraft: 
die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende Hannoversche Ver- 
ordnung vom 31. Dezember 1813), betreffend die Erhebung der Stempel- 
abgaben, Lauenburgische Verordnungen, Sammlung für 1813 S. 41, 
das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Gesetz- 
Samml. S. 57, 
die Kabinetsorder vom 4. September 1823 wegen der Stempel- 
pflichtigkeit der Dispositionsscheine der Banquiers und Kaufleute, Gesetz- 
Samml. S. 163, 
die Kabinetsorder vom 13. November 1828 wegen des zu Verträgen 
über Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels, Gesetz- 
Samml. 1829 S. 21, 
(Nr. 9776.
	        
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