Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 435 — 
  
  
* Steuersatz Berechnung 
2 Eegenstand der Gesteuerung. vom der 
z Hun. Stempelabgabe. 
dert Mark. [ Pf. 
2.)),tg gezahlte Stempel anzurechnen. Ausgeschlossen 
von der Anrechnung bleibt derjenige Stempelbetrag, 
welcher zu dem Eintragungsantrage erforderlich 
gewesen sein würde, wenn derselbe nicht dem Werth- 
stempel unterlegen hätte. Die Anrechnung ist 
innerhalb der im §F. 16 angegebenen Fristen auf 
der Urkunde amtlich zu vermerken. 
Befreit sind: 
Urkunden, wodurch eine Forderung einem Kom- 
munalverbande, einer Kommune oder einer Korpo- 
ration ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder 
einer Grund-, Kredit= und Hypothekenbank ab- 
getreten wird, falls auf Grund der Abtretung 
reichsstempelpflichtige Renten= oder Schuldverschrei- 
bungen demnächst ausgereicht werden. 
3.Aftermieth= oder Afterpachtverträge, s. Pacht- 
verträge. 
4. Annahme an Kindesstatt, Verträge darüber—.0 
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der 
Stempel auf 5 Mark ermäßigt werden. 
5. Antichretische Verträge, s. Pachtverträge. 
Apotheken, (. Erlaubnißertheilungen, Buchstaben a. 
7. Approbationsscheine, s. Erlaubnißertheilungen, 
Buchstaben b. 
8. Auflassungen von inländischen Grundstücken, Berg- 
werken, unbeweglichen Bergwerksantheilen oder 
selbständigen Gerechtigkeiten im Geltungsgebiet der 
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 sowie Um- 
schreibungen von inländischen Immobilien in öffent- 
lichen Büchern (Transskriptions-, Stockbücher, 
Schuld= und Pfandprotokolle u. s. w.) auf den 
Namen eines neuen Eigenthümers in denjenigen 
Landestheilen, in welchen die Grundbuchordnung 
  
  
  
  
  
(Nr. 9776.) 78°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.