— 435 —
* Steuersatz Berechnung
2 Eegenstand der Gesteuerung. vom der
z Hun. Stempelabgabe.
dert Mark. [ Pf.
2.)),tg gezahlte Stempel anzurechnen. Ausgeschlossen
von der Anrechnung bleibt derjenige Stempelbetrag,
welcher zu dem Eintragungsantrage erforderlich
gewesen sein würde, wenn derselbe nicht dem Werth-
stempel unterlegen hätte. Die Anrechnung ist
innerhalb der im §F. 16 angegebenen Fristen auf
der Urkunde amtlich zu vermerken.
Befreit sind:
Urkunden, wodurch eine Forderung einem Kom-
munalverbande, einer Kommune oder einer Korpo-
ration ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder
einer Grund-, Kredit= und Hypothekenbank ab-
getreten wird, falls auf Grund der Abtretung
reichsstempelpflichtige Renten= oder Schuldverschrei-
bungen demnächst ausgereicht werden.
3.Aftermieth= oder Afterpachtverträge, s. Pacht-
verträge.
4. Annahme an Kindesstatt, Verträge darüber—.0
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der
Stempel auf 5 Mark ermäßigt werden.
5. Antichretische Verträge, s. Pachtverträge.
Apotheken, (. Erlaubnißertheilungen, Buchstaben a.
7. Approbationsscheine, s. Erlaubnißertheilungen,
Buchstaben b.
8. Auflassungen von inländischen Grundstücken, Berg-
werken, unbeweglichen Bergwerksantheilen oder
selbständigen Gerechtigkeiten im Geltungsgebiet der
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 sowie Um-
schreibungen von inländischen Immobilien in öffent-
lichen Büchern (Transskriptions-, Stockbücher,
Schuld= und Pfandprotokolle u. s. w.) auf den
Namen eines neuen Eigenthümers in denjenigen
Landestheilen, in welchen die Grundbuchordnung
(Nr. 9776.) 78°