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Laufende Nr.
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Steuersatz Berechnung
Eegenstand der Besteuerung. vom der
Hun- Ste
d gert. v. Stempelabgabe.
vom 5. Mai 1872 nicht eingeführt ist, in Fällen
der freiwilligen Veräußerng 1des Werthes des veräußerten
Die Abgabe wird nur erhoben, falls der Eigen- Gegenstandes.
thumsübergang in den Grund= oder öffentlichen
Büchern vermerkt worden ist. Einem anderen
Stempel unterliegen die Auflassungserklärungen
oder Umschreibungsanträge nicht.
Die Auflassungserklärung und der Umschrei-
bungsantrag sind dem Werthstempel nicht unter-
worfen, wenn mit der Verlautbarung oder mit
der Einreichung derselben oder innerhalb einer mit
dem Tage der Zustellung der Aufforderung zur
Zahlung der Gerichtskosten beginnenden Frist von
zwei Wochen die das Veräußerungsgeschäft ent-
haltende, in an sich stempelpflichtiger Form aus-
gestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder
beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Wenn je-
doch diese Urkunde auf Grund des F§. 18 des
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (eichs-
Gesetzbl. S. 381) der in der Tarifstelle „Kauf-
und Tauschverträge“ verordneten Stempelabgabe
nicht unterliegt, so ist der Werthstempel für Auf-
lassungen oder Umschreibungen zu entrichten, in-
soweit nicht die Voraussetzungen der Liffer 1 und 2
der Ermäßigungen und Befreiungen der genannten
Tarifstelle vorhanden sind.
Als eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende
Urkunde ist nur eine solche anzusehen, welche das
Rechtsgeschäft so enthält, wie es unter den Be-
theiligten hinsichtlich des Werthes der Gegenleistung
verabredet ist.
Wird nach der Zahlung der für Auflassungen
und Umschreibungen vorgeschriebenen Abgabe die
Urkunde über das der Auflassung oder der Um-
schreibung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft
errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde erforder-