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Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark.
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
□
Caufende Nr.
75.000 Mark nicht übersteigen
100 O0O00 —- —
bei einem höheren Kostenbetrag für je
50 000 Mark mehr 50 Mark.
Genehmigungen zu Veränderungen in der
Betriebsstätte oder zu wesentlichen Verände-
rungen in dem Betriebe der Anlagen (§. 25
der Reichs-Gewerbeordnung)
die Hälfte der vorstehenden Sätze;
Bewilligungen von Fristverlängerungen und
Fristungen (H. 49 der Reichs-Gewerbeordnung)
ein Viertel der vorstehenden Sätze;
e) Genehmigungen zur Anlegung von Dampf-
kesseln G. 24 der Reichs-Gewerbeordnung) oder
Aenderung der Dampfkesselanlagen sowie Be-
willigungen von Fristverlängerungen und
Fristungen, soweit nicht die Bestimmungen
zu 4 zur Anwendung kommen (69. 25 und 49
der Reichs-Gewerbeordnungngg
4) Erlaubnißertheilungen zum Betriebe des Pfand-
leihgeschäfts (§. 34 der Reichs-Gewerbeordnung)
8) Genehmigungen für Unternehmer von Ver
sicherungsanstalten,
wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über den
Umfang einer Provinz hinausgeht
sonst..............................
Befreit sind Genehmigungen für Ver—
sicherungsanstalten, deren Beschäftsgebet über
den Umfang eines Kreises nicht hinausgeht,
sowie für solche Anstalten, welche auf Gegen-
seitigkeit gegründet und deren Zwecke nicht auf
die Erzielung von Gewinn gerichtet sind;
h) Erlaubnißscheine zur Bestellung von Agenten
im Inlande seitens ausländischer Unternehmer
von Versicherungsanstaltton ..
Cesetz= Samml. 1895. (Nr. 9776.)
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