Laufende Nr.
Gegenstand der Gesteuerung.
Steuersatz
von
Hun.
dert
Mark.
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
8
iz
—
23.
24.
Bewilligungen von Fristverlängerungen und
Fristungen
ein Viertel der vorstehenden Sätze.
Die Bewilligung von Fristverlängerungen
und Fristungen, welche durch Naturereignisse
oder andere unabwendbare Zufälle verursacht
sind, ist stempelfrei;
Bn) Genehmigungen der Ortspolizeibehörden zum
Betriebe von Gewerben, welche dem öffentlichen
Personen= und Güterverkehr innerhalb der
Orte durch sonstige Transportmittel aller Art
(Wagen, Gondeln, Säuften, Pferde u. s. w.)
dienen (I. 37 der Reichs-Gewerbeordnung)
Werden Genehmigungen der bezeichneten Art
Personen ertheilt, deren Gewerbebetrieb wegen
geringen Ertrages und Kapitals von der Ge-
werbesteuer frei ist, so beträgt die Stempel-
abgbee
Familienstiftungen, wie Fideikommißstiftungen,
1
zweirammiststange, d. h. alle von Todeswegen
oder unter Lebenden getroffenen Anordnungen,
kraft deren gewisse Vermögensgegenstände der
Familie für immer oder für mehr als zwei Ge-
nerationen erhalten bleiben sollen
Bei Stiftungen unter Lebenden ist der Stempel
in der durch F. 16 Buchstaben g dieses Gesetzes
vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen beizu-
bringen, bei Stiftungen von Todeswegen binnen
sechs Monaten nach dem Todezfall.
Wegen der Verhaftung für die Entrichtung
des Stempels für Stiftungen von Todeswegen
kommen die Bestimmungen der §#§. 29 und 30
(Xr. 9776.)
bis
20
50
je nach der Bedeutung des
Gewerbes.
des Gesammtwerthes der
denselben gewidmeten
Gegenstände ohne Abzug
der Schulden.
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