Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Gesteuerung. 
Steuersatz 
von 
Hun. 
dert 
Mark. 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
8 
iz 
— 
23. 
24. 
  
Bewilligungen von Fristverlängerungen und 
Fristungen 
ein Viertel der vorstehenden Sätze. 
Die Bewilligung von Fristverlängerungen 
und Fristungen, welche durch Naturereignisse 
oder andere unabwendbare Zufälle verursacht 
sind, ist stempelfrei; 
Bn) Genehmigungen der Ortspolizeibehörden zum 
Betriebe von Gewerben, welche dem öffentlichen 
Personen= und Güterverkehr innerhalb der 
Orte durch sonstige Transportmittel aller Art 
(Wagen, Gondeln, Säuften, Pferde u. s. w.) 
dienen (I. 37 der Reichs-Gewerbeordnung) 
Werden Genehmigungen der bezeichneten Art 
Personen ertheilt, deren Gewerbebetrieb wegen 
geringen Ertrages und Kapitals von der Ge- 
werbesteuer frei ist, so beträgt die Stempel- 
abgbee 
Familienstiftungen, wie Fideikommißstiftungen, 
1 
zweirammiststange, d. h. alle von Todeswegen 
oder unter Lebenden getroffenen Anordnungen, 
kraft deren gewisse Vermögensgegenstände der 
Familie für immer oder für mehr als zwei Ge- 
nerationen erhalten bleiben sollen 
Bei Stiftungen unter Lebenden ist der Stempel 
in der durch F. 16 Buchstaben g dieses Gesetzes 
vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen beizu- 
bringen, bei Stiftungen von Todeswegen binnen 
sechs Monaten nach dem Todezfall. 
Wegen der Verhaftung für die Entrichtung 
des Stempels für Stiftungen von Todeswegen 
kommen die Bestimmungen der §#§. 29 und 30 
(Xr. 9776.) 
  
  
bis 
20 
  
50 
  
je nach der Bedeutung des 
Gewerbes. 
des Gesammtwerthes der 
denselben gewidmeten 
Gegenstände ohne Abzug 
der Schulden. 
79*
	        
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