Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 444 — 
  
Gegenstand der Besteurrung. 
Steuersatz 
vom 
Hun. 
dert 
Mark. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
* Laufende Nr. 
25. 
  
des Gesetzes, batrefan die Erbschaftssteuer, vom 
zur Anwendung. 
Bei Fideikommißstiftungen, für welche von 
dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grund— 
vermögens, sei es durch in Aussicht genommene 
Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine 
angeordnete Zuschlagung von Zinsen zum Kapital 
vorgesehen worden ist, wird der Werthstempel 
rücksichtlich des sich nach und nach ansammelnden 
Theiles des Stiftungsvermögens nur allmählich 
von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung 
der Provinzialsteuerbehörde oder, wenn der 
Stiftungsstempel bei den Gerichtskosten zu ver- 
einnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbehörde 
erhoben. 
Fideikommißstiftungen, welche ausländische 
Grundstücke betreffen, sind dem Werthstempel 
nicht unterworfen. 
In Betreff der Erhebung des Fideikommiß- 
stempels aus Anlaß der Auflösung der Lehn- 
verbände bewendet es bei den bestehenden Be- 
stimmungen. 
Gesellschaftsverträge, wenn sie betreffen: 
a) die Errichtung von Mktiengesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie die 
Erhöhung des Aktien= oder Grundkapitals 
solcher Gesellschaften . ... 
die Errichtung von Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung, 
falls das Stammkapital 
1) 100 000 Mark oder weniger beträgt. 
2) mehr als 100 000 Mark, aber nicht 
mehr als 300 000 Mark beträgt 
  
½% 
2 
  
  
  
des Aktien= oder Grund- 
kapitals oder der Er- 
höhung dieses Kapitals; 
des Stammkapitals; 
wie vor;
	        
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