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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun-.
dert
Mark.
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
–
-
SiJ.
welche nach den Vorschriften des Gesetzes, be-
. , 30. Mai 1873
treffend die Erbschaftssteuer vom J#o-Ma
von der Zahlung der Erbschaftssteuer befreit
ind.
2) Die Rückgewähr der von einem Gesellschafter
eingebrachten unbeweglichen Sachen oder diesen
gleichgeachteten Rechte oder beweglichen Ver-
mögensgegenstände an diesen Gesellschafter
oder dessen Erben oder dessen Ehefrau, welche
mit demselben in Gütergemeinschaft gestanden
hat;
e) die erstmalige Feststellung des Statuts von
Gesellschaften aller Art, Gewerkschaften, Ge-
nossenschaften, Korporationen, Stiftungen, Ver-
einen und Anstalten in der Form von Verträgen
oder Beschlüssen, sofern nicht nach den vor-
stehenden Bestimmungen ein höherer Stempel
zu entrichten ist . . . . . .. .. ... . .. ... . . .. ..
Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters- und
Invaliditäts-Versicherungs= und Unterstützungs-
kassen, denen die Versicherungsnehmer auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen beigutreten verpflichtet
sind, und eingetragene Genossenschaften, welche
die Gewinnvertheilung ausgeschlossen haben.
Gewerbelegitimationskarten E. 44a der Reichs-
Gewerbeordnung . ...
Guadenerweise, s. Standeserhöhungen.
Heirathsgenehmigungen für Beamte und Militär-
persooen . .. . . . .. frei.
Hingabe an Zahlungsstatt, Verträge darüber,
s. Kaufverträge.
Indossamente, s. Abtretung von Rechten.
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