Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 448 — 
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun-. 
dert 
Mark. 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
– 
- 
SiJ. 
welche nach den Vorschriften des Gesetzes, be- 
. , 30. Mai 1873 
treffend die Erbschaftssteuer vom J#o-Ma 
von der Zahlung der Erbschaftssteuer befreit 
ind. 
  
2) Die Rückgewähr der von einem Gesellschafter 
eingebrachten unbeweglichen Sachen oder diesen 
gleichgeachteten Rechte oder beweglichen Ver- 
mögensgegenstände an diesen Gesellschafter 
oder dessen Erben oder dessen Ehefrau, welche 
mit demselben in Gütergemeinschaft gestanden 
hat; 
e) die erstmalige Feststellung des Statuts von 
Gesellschaften aller Art, Gewerkschaften, Ge- 
nossenschaften, Korporationen, Stiftungen, Ver- 
einen und Anstalten in der Form von Verträgen 
oder Beschlüssen, sofern nicht nach den vor- 
stehenden Bestimmungen ein höherer Stempel 
zu entrichten ist . . . . . .. .. ... . .. ... . . .. .. 
Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters- und 
Invaliditäts-Versicherungs= und Unterstützungs- 
kassen, denen die Versicherungsnehmer auf Grund 
gesetzlicher Bestimmungen beigutreten verpflichtet 
sind, und eingetragene Genossenschaften, welche 
die Gewinnvertheilung ausgeschlossen haben. 
Gewerbelegitimationskarten E. 44a der Reichs- 
Gewerbeordnung . ... 
Guadenerweise, s. Standeserhöhungen. 
Heirathsgenehmigungen für Beamte und Militär- 
persooen . .. . . . .. frei. 
Hingabe an Zahlungsstatt, Verträge darüber, 
s. Kaufverträge. 
Indossamente, s. Abtretung von Rechten. 
  
  
  
  
  
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