Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Gesteuerung.

Steuersatz

vom
Hundert


Mark.

P.

Berechnung

der

Stempelabgabe.

 

—
S1
C.

—

57.

 

ist.  Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  die  Absicht
der  Bereicherung  des  einen  Theils  anzunehmen  ist,
sind  auch  solche  Umstände  in  Betracht  zu  ziehen,
welche  aus  der  Urkunde  nicht  ersichtlich  sind.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Versteuerung
  der  Schenkung  über  die  für  die  Verwendung
  des  Urkundenstempels  sonst  vorgeschriebene
Frist  hinaus  ausgesetzt  bleibt  (S§.  22  bis  25  und
§.  27  erster  Absatz  bes  Gesezes,  betreffend  die

dai  1

Erbschaftssteuer,  vom  19—Mai  1591))  muß  die  Urkunde
  vor  Ablauf  dieser  Frist  der  von  dem  Finanzminister
  zu  bestimmenden  Steuerbehörde  vorgelegt
werden,  welche  die  erforderlichen  Anordnungen
wegen  späterer  Verwendung  des  Stempels  zu
treffen  hat  und  welcher  hierfür  auf  Verlangen
Sicherheit  zu  bestellen  ist.  Diese  Bestimmung
findet  auch  auf  die  bei  den  Gerichtskosten  zu  verrechnenden
  Schenkungsstempel  Anwendung.

Befreit  sind  Beurkundungen  von  Schenkungen
der  Arbeitgeber  an  Kassen  oder  Anstalten,  welche  die
Unterstützung  ihrer  Arbeitnehmer  oder  Bediensteten,
sowie  der  Angehörigen  derselben  bezwecken.

Schiedssprüche  und  zwar  sowohl  der  ständigen
Schiedsgerichte  als  auch  der  zur  Entscheidung  für
den  einzelnen  Fall  berufenen  Schiedsrichter

jedoch  mindestns  .  .  .  ...
höchstens  ...  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..
ist  der  Werth  des  Streitgegenstandes  unschätzbar

Schuldverschreibungen.

I.  Schuldverschreibungen,  hypothekarische  und  persönliche
  aller  Art,  insoweit  es  sich  nicht  um  der
Meichstenpelabgabe  unterworfene  Werthpapiere
handlllttt  .  .  .  ..

(Nr.  9776.

 

5%

½

 

100
10

 

 

des  Werthes  des  Streitgegenstandes.



des  Ktalbetrage  der

Schuldverschrei
81“  sch

ung.