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Laufende Nr.
Gegenstand der Gesteuerung.
Steuersatz
vom
Hundert
Mark.
P.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
—
S1
C.
—
57.
ist. Bei Beurtheilung der Frage, ob die Absicht
der Bereicherung des einen Theils anzunehmen ist,
sind auch solche Umstände in Betracht zu ziehen,
welche aus der Urkunde nicht ersichtlich sind.
In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung
der Schenkung über die für die Verwendung
des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene
Frist hinaus ausgesetzt bleibt (S§. 22 bis 25 und
§. 27 erster Absatz bes Gesezes, betreffend die
dai 1
Erbschaftssteuer, vom 19—Mai 1591)) muß die Urkunde
vor Ablauf dieser Frist der von dem Finanzminister
zu bestimmenden Steuerbehörde vorgelegt
werden, welche die erforderlichen Anordnungen
wegen späterer Verwendung des Stempels zu
treffen hat und welcher hierfür auf Verlangen
Sicherheit zu bestellen ist. Diese Bestimmung
findet auch auf die bei den Gerichtskosten zu verrechnenden
Schenkungsstempel Anwendung.
Befreit sind Beurkundungen von Schenkungen
der Arbeitgeber an Kassen oder Anstalten, welche die
Unterstützung ihrer Arbeitnehmer oder Bediensteten,
sowie der Angehörigen derselben bezwecken.
Schiedssprüche und zwar sowohl der ständigen
Schiedsgerichte als auch der zur Entscheidung für
den einzelnen Fall berufenen Schiedsrichter
jedoch mindestns . . . ...
höchstens ... . . . .. .. . .. .. .. . . . . . ..
ist der Werth des Streitgegenstandes unschätzbar
Schuldverschreibungen.
I. Schuldverschreibungen, hypothekarische und persönliche
aller Art, insoweit es sich nicht um der
Meichstenpelabgabe unterworfene Werthpapiere
handlllttt . . . ..
(Nr. 9776.
5%
½
100
10
des Werthes des Streitgegenstandes.
des Ktalbetrage der
Schuldverschrei
81“ sch
ung.