Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Sestrucrung.

Steuersatz

vom
Hundert


Mark.

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe

 

*
r

55.

56.

 

Punktationen  über  einen  zu  errichtenden  Vertrag,

welche  die  Kraft  eines  Vertrages  haben  und  demnach
  eine  Klage  auf  Erfüllung  begründen,  sind
wie  Verträge  über  denselben  Gegenstand  und  zwar
auch  dann  zu  versteuern,  wenn  darin  die  Aufnahme
einer  förmlichen  Vertragsurkunde  vorbehalten  ist.

Zu  einer  Vertragsurkunde,  welche  auf  Grund
einer  mit  dem  Werthstempel  belegten  Punktation
demnächst  aufgenommen  wird  und  im  Wesentlichen
denselben  Inhalt  hat,  wie  diese,  kommt  der  zur
Punktation  verwendete  Werthstempel  in  Anrechnung.

Registraturen,  wenn  sie  die  Stelle  der  Protokolle

vertreten,  wie  diese.

Schenkungen  unter  Lebenden,  insbesondere  auch

die  belohnenden  und  die  mit  einer  Auflage  belasteten
  Schenkungen,  insofern  sie  schriftlich  beurkundet
  sind,  unterliegen  von  dem  Betrage  der
Schenkung  einer  Werthstempelabgabe,  welche  sich
nach  den  Vorschriften  der  I#.  6  bis  25  sowie  des
§.  27  erster  Absatz  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,
  vom  30.  Mai.  18  3  und  des  demselben
J  19.  Mai  1891

anliegenden  Tarifs  bestimmt,  jedoch  mit  der  Maßabe,
  daß  bei  immenwährenden  Nutzungen  und
eistungen  das  Fünfundzwanzigfache  ihres  einjährigen
  Betrages  als  Kapitalwerth  angenommen
wird.  An  Stelle  der  Verhältnisse  des  Erblassers
und  des  Erwerbers  des  Anfalles  sind  die  Verhältnisse
  des  Gebers,  beziehungsweise  des  Beschenkten
  zu  berücksichtigen.

Als  Beurkundungen  von  Schenkungen  sind
alle  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  anzusehen,
bei  welchen  die  Absicht  auf  Bereicherung  des  einen
Theils  gerichtet  war,  auch  wenn  das  Geschäft  in
der  Form  eines  lästigen  Vertrages  abgeschlossen