Laufende Nr.
Gegenstand der Sestrucrung.
Steuersatz
vom
Hundert
Mark.
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
*
r
55.
56.
Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag,
welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach
eine Klage auf Erfüllung begründen, sind
wie Verträge über denselben Gegenstand und zwar
auch dann zu versteuern, wenn darin die Aufnahme
einer förmlichen Vertragsurkunde vorbehalten ist.
Zu einer Vertragsurkunde, welche auf Grund
einer mit dem Werthstempel belegten Punktation
demnächst aufgenommen wird und im Wesentlichen
denselben Inhalt hat, wie diese, kommt der zur
Punktation verwendete Werthstempel in Anrechnung.
Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle
vertreten, wie diese.
Schenkungen unter Lebenden, insbesondere auch
die belohnenden und die mit einer Auflage belasteten
Schenkungen, insofern sie schriftlich beurkundet
sind, unterliegen von dem Betrage der
Schenkung einer Werthstempelabgabe, welche sich
nach den Vorschriften der I#. 6 bis 25 sowie des
§. 27 erster Absatz des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer,
vom 30. Mai. 18 3 und des demselben
J 19. Mai 1891
anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der Maßabe,
daß bei immenwährenden Nutzungen und
eistungen das Fünfundzwanzigfache ihres einjährigen
Betrages als Kapitalwerth angenommen
wird. An Stelle der Verhältnisse des Erblassers
und des Erwerbers des Anfalles sind die Verhältnisse
des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten
zu berücksichtigen.
Als Beurkundungen von Schenkungen sind
alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzusehen,
bei welchen die Absicht auf Bereicherung des einen
Theils gerichtet war, auch wenn das Geschäft in
der Form eines lästigen Vertrages abgeschlossen