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S Steuersatz Berechnung
2 Segenstand der Gesteuerung. vom der
2 un-
Hun —-nx Stempelabgabe.
(59.)) b) in Schuldverschreibungen zur Sicherheit der
Schuldverpflichtung vom Schuldner abgegebene
Erklärungen;
) Urkunden über Sicherstellungen der Vormünder
(§. 58 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli
1875, Gesetz-Samml. S. 431).
60. Standeserhöhungen und Gnadenerweise,
landesherrliche.
a) Standeserhöhungen
für die Verleihung der Herzogswürde000|—
- Fürstenwürde., 1000|
- Grafenwürdll 1800—
*½m - -Freiherrnwürde . . — 11200 —
*êr "• des Adells — 600|
Wenn in obigen Verleihungen mehrere Seiten-
verwandte mit ausgenommen werden, so wird
für jeden Seitenverwandten die volle Taxe be-
sonders erhoben.
Die vorstehend festgesetzten Beträge werden
auch erhoben, wenn eine Standeserhöhung aus
Anlaß oder bei Gelegenheit einer Adoption oder
Legitimation stattfindet.
Für Anerkennung und Bestätigung einer von
einem auswärtigen Fürsten verliehenen Standes-
erhöhung eines Inländers werden die obigen
Sätze erhoben.
Für die Verleihung des preußischen Adels an
einen ausländischen Adligen kommt die Hälfte
des für die Verleihung der betreffenden Adels-
stufe vorgeschriebenen Stempels in Ansatz.
Für sonstige nachträgliche Aenderungen oder
Ergänzungen der bezüglich einer Standes-
erhöhung getroffenen Bestimmungen wird, sofern
keine anderen Vorschriften Anwendung finden,
(Nr. 9776.)