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—
. Steuersatz Berechnung
Segenstand der Besteurrung. vom der
Hun- 1 Stempelabgabe.
dert Mark. M.
oder im Wesentlichen aufrecht erhalten oder ein
anderweites Rechtsgeschäft neu begründet worden, "
so ist zu dem Vergleiche, wenn diese Geschäfte
nach dem gegenwärtigen Tarif einem höheren als
dem für Vergleiche verordneten Stempel unter-
worfen sind, dieser höhere Stempel zu verwenden.
Befreit sind die von Schiedsmännern und
Gewerbegerichten aufgenommenen Vergleiche, sofern
nicht die Voraussetzungen des vorhergehenden
Absatzes Anwendung finden.
68.] Verleihungen des Bergwerkseigenthums,
Urkunden darüber (§§. 22 ff. des Allgemeinen Berg-
gesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni
1865 — Gesetz-Samml. S. 705 —). . . . . . . .. — 150 —
69. Verpflichtungsscheine, kaufmännische, s. Schuld-
verschreibungen, II.
70. 434. 24
(67.
1
—
I
träge, auch in der Form von
Policen und deren Verlängerungen, wenn sie be-
treffen:
a) Lebens= und Rentenversicherungen einschließlich
der Versicherungen auf den Lebensfall (Alters-
versorgung, Aussteuer, Militärdienst und dergl,.) I— der versicherten Summe in
Bei Rentenversicherungen wird der Kaufpreis Abstufungen von 10 M.
und in Ermangelung eines solchen der zehnfache für je 200 Mark oder
Betrag der Rente als Versicherungssumme an- einen Bruchtheil dieses
geseben. Betrages;
Werden bei Versicherungen gleicher Art von
demselben Versicherer mehrere Urkunden für die-
selbe Person ausgestellt, so berechnet sich die
Stempelabgabe nach dem Gesammtbetrage der
versicherten Summe.
Befreit sind Versicherungen, bei welchen die
versicherte Summe den Betrag von 3.000 Mark
nicht übersteigt;
Geseh Samml. 1895. (Nr. 9776.) 82