Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 465 — 
  
— 
. Steuersatz Berechnung 
Segenstand der Besteurrung. vom der 
Hun- 1 Stempelabgabe. 
dert Mark. M. 
  
oder im Wesentlichen aufrecht erhalten oder ein 
anderweites Rechtsgeschäft neu begründet worden, " 
so ist zu dem Vergleiche, wenn diese Geschäfte 
nach dem gegenwärtigen Tarif einem höheren als 
dem für Vergleiche verordneten Stempel unter- 
worfen sind, dieser höhere Stempel zu verwenden. 
Befreit sind die von Schiedsmännern und 
Gewerbegerichten aufgenommenen Vergleiche, sofern 
nicht die Voraussetzungen des vorhergehenden 
Absatzes Anwendung finden. 
68.] Verleihungen des Bergwerkseigenthums, 
Urkunden darüber (§§. 22 ff. des Allgemeinen Berg- 
gesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 
1865 — Gesetz-Samml. S. 705 —). . . . . . . .. — 150 — 
69. Verpflichtungsscheine, kaufmännische, s. Schuld- 
verschreibungen, II. 
70. 434. 24 
(67. 
1 
— 
I 
träge, auch in der Form von 
Policen und deren Verlängerungen, wenn sie be- 
treffen: 
a) Lebens= und Rentenversicherungen einschließlich 
der Versicherungen auf den Lebensfall (Alters- 
versorgung, Aussteuer, Militärdienst und dergl,.) I— der versicherten Summe in 
Bei Rentenversicherungen wird der Kaufpreis Abstufungen von 10 M. 
und in Ermangelung eines solchen der zehnfache für je 200 Mark oder 
Betrag der Rente als Versicherungssumme an- einen Bruchtheil dieses 
geseben. Betrages; 
Werden bei Versicherungen gleicher Art von 
demselben Versicherer mehrere Urkunden für die- 
selbe Person ausgestellt, so berechnet sich die 
Stempelabgabe nach dem Gesammtbetrage der 
versicherten Summe. 
Befreit sind Versicherungen, bei welchen die 
versicherte Summe den Betrag von 3.000 Mark 
nicht übersteigt; 
  
  
  
  
  
Geseh Samml. 1895. (Nr. 9776.) 82
	        
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