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* Steuersatz Berechnung
7* Gegenstand der Besteucrung. vom der
" Hur- men ime Stempelabgabe.
(70))b) Ufall= und Haftpflichtversicherungen ½Dddes Gesammtbetrages der
Befreit sind Versicherungen, bei denen die verabredeten Prämien in
verabredeten Jahresprämien den Betrag von Abstufungen von 10 M.
40 Mark nicht übersteigen; für je 20 Mark oder
e) Versicherungen gegen andere Gefahren (Feuer= Bet- Buuchtheil dieses
Hagel-, Viehversicherungen u. s. w.) für jedes ekrages
Jahr der Versicherungsdarer 1/100— D. i. 1 Pf. von Eintausend
Jeder Bruchtheil eines Versicherungsjahres Mark der versicherten
kommt bei der Versteuerung als ein volles Jahr Summe in Abstufungen
in Betracht. von 10 P. für je
Die den öffentlichen Feuerversicherungsan— 10 000 Mark oder einen
stalten reglementsmäßig zustehenden Stempel- Bruchtheil dieses Be-
steuerprivileglen finden Anwendung auf alle trages.
Schriftstücke, welche sich auf den Eintritt der
Versicherungsnehmer in diese Anstalten oder
spätere Abänderungen der Versicherungen be-
ziehen.
Befreit sind:
1) Versicherungen, bei welchen die versicherte
Summe den Betrag von 3.000 Mark nicht
übersteigt.
2) Versicherungen bei den auf Gegenseitigkeit
gegründeten und nicht die Erzielung von
Gewinn bezweckenden Versicherungsanstalten,
deren Versicherungsbeträge durch Umlage er-
hoben werden und deren Geschäftsbetrieb über
den Umfang einer Provinz nicht hinausgeht.
Befreit sind Verträge über Rückversicherungen
und Transportversicherungen.
71. Verträge,
1) durch welche ein früherer stempelpflichtiger Ver-
trag lediglich aufgehoben wirnd ...
Wenn jedoch die Verabredung über die Auf-
hebung oder Beseitigung des früheren Vertrages
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