Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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* Steuersatz Berechnung 
7* Gegenstand der Besteucrung. vom der 
" Hur- men ime Stempelabgabe. 
(70))b) Ufall= und Haftpflichtversicherungen ½Dddes Gesammtbetrages der 
Befreit sind Versicherungen, bei denen die verabredeten Prämien in 
verabredeten Jahresprämien den Betrag von Abstufungen von 10 M. 
40 Mark nicht übersteigen; für je 20 Mark oder 
e) Versicherungen gegen andere Gefahren (Feuer= Bet- Buuchtheil dieses 
Hagel-, Viehversicherungen u. s. w.) für jedes ekrages 
Jahr der Versicherungsdarer 1/100— D. i. 1 Pf. von Eintausend 
Jeder Bruchtheil eines Versicherungsjahres Mark der versicherten 
kommt bei der Versteuerung als ein volles Jahr Summe in Abstufungen 
in Betracht. von 10 P. für je 
Die den öffentlichen Feuerversicherungsan— 10 000 Mark oder einen 
stalten reglementsmäßig zustehenden Stempel- Bruchtheil dieses Be- 
steuerprivileglen finden Anwendung auf alle trages. 
Schriftstücke, welche sich auf den Eintritt der 
Versicherungsnehmer in diese Anstalten oder 
spätere Abänderungen der Versicherungen be- 
ziehen. 
Befreit sind: 
1) Versicherungen, bei welchen die versicherte 
Summe den Betrag von 3.000 Mark nicht 
übersteigt. 
2) Versicherungen bei den auf Gegenseitigkeit 
gegründeten und nicht die Erzielung von 
Gewinn bezweckenden Versicherungsanstalten, 
deren Versicherungsbeträge durch Umlage er- 
hoben werden und deren Geschäftsbetrieb über 
den Umfang einer Provinz nicht hinausgeht. 
Befreit sind Verträge über Rückversicherungen 
und Transportversicherungen. 
71. Verträge, 
  
1) durch welche ein früherer stempelpflichtiger Ver- 
trag lediglich aufgehoben wirnd ... 
Wenn jedoch die Verabredung über die Auf- 
hebung oder Beseitigung des früheren Vertrages 
  
  
  
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