Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Bei Prozeßvollmachten treten an Stelle der 
Steuersätze des ersten Absatzes von 3, 5, 7)50) 
10, die Steuersätze von 2, 3, 4, 5 Mark. 
Schriftstücke, in welchen Jemand einem Dritten 
gegenüber erklärt, daß er einem Anderen die Vor- 
nahme einer Angelegenheit rechtlicher Natur auf- 
getragen habe, sind dem Stempel nicht unter- 
worfen, sofern nicht die Verkehrssitte eine Voll- 
macht in diesen Fällen erfordert und durch 
das Schriftstück die förmliche Vollmacht ersetzt 
werden soll. 
Zu Vollmachten, in denen mehrere, nicht in 
einer Erb= oder sonstigen Rechtsgemeinschaft 
stehende Personen einen Bevollmächtigten bestellen, 
ist der Vollmachtstempel so ant zu verwenden, als 
Vollmachtgeber vorhanden sind. 
Wenn bei einer gerichtlichen oder notariellen 
Versteigerung durch die Kaufbedingungen oder 
durch besondere Erklärungen bestimmte Personen 
bevollmächtigt werden, nach erfolgtem Zuschlage 
für die Versteiglasser oder für die Ansteigerer 
die Auflassungserklärung abzugeben und für die 
Ansteigerer die Eintragung der Steigpreise zu be- 
  
  
  
  
5 Steuersatz Berechnung 
* Segenstand der DVesteucrung. vom der 
2 dun wartp. Stempelabgabe. 
(73.) 10 000 Mark nicht übersteigt . . .. . .. — 5 — 
150000 . .. — 7 50 
bei einem höheren Vetrage . . . . .. — 10 — 
wenn die Vollmacht zur Vornahme aller oder 
gewisser Gattungen von Geschäften für den Voll— 
machtgeber ermächtigt (Generalvollmacht) und der 
Werth des Gegenstandes 50 000 Mark übersteigt L0 
Steht der Bevollmächtigte in einem Dienst- 
verhältnisse zu dem Vollmachtgeber, höchstenl?]1·50 
Wenn der Werth des Gegenstandes der Voll- 
macht nicht schätzbar ist, wenn es sich insbesondere 
um Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts 
in Geselihasten aller Art handellt . . .. — 1 50
	        
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