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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
vom
Hun-
dert
Mark.
Steuersatz
Ml.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
—
—
St’
und Befreiungen" dieser Tarifstelle unterliegender
Lieferungsvertrag und außerdem hinsichtlich des
Werthes der Arbeitsleistung ein dem Steuersatz
der Tarifstelle „Verträge" Ziffer 2 unterworfener
Arbeitsvertrag abgeschlossen wäre.
Die Vorschrift des I. 10 dieses Gesetzes findet
entsprechende Anwendung dergestalt, daß, insoweit
eine Trennung des Gesammtpreises nicht vor-
genommen ist, der höchste Steuersatz zu ent-
richten ist.
Wiederaufhebung von Verträgen, s. Verträge,
Ziffer 1.
Zeugnisse, amtliche in Privatsachen, innerhalb
der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde oder
des ausstellenden Beamten ertheilltea
Beurkundungen der Gerichtsvollzieher nach
§. 17 der Hinterlegungsordnung vom 14. März
1879 (Gesetz Samml. S. 299)
Befreit sind:
a) Zeugnisse, auf Grund deren ein anderes
amtliches Zeugniß oder ein Paß (eise= oder
Leichenpaß, Paßkarte) ausgestellt werden soll)
Zeugnisse aller Art, welche von Geistlichen in
Bezug auf kirchliche Handlungen ertheilt werden,
insbesondere Geburts-, Tauf-, Aufgebots.,
Ehe-, Trau-, Todten= und Beerdigungsscheine;
J) Zeugnisse, welche zum Nachweise der Berechtigung
zum Genusse von Wohlthaten, Stiftungen und
anderen Bezügen für hülfsbedürftige Personen
dienen sollen oder welche wegen Zahlung von
Wartegeldern, Pensionen, Unterstützungsgeldern,
Krankengeldern, Beerdigungskosten, Wittwen-
und Waisengeldern und ähnlichen Kosten und
Geldern als Rechnungsbeläge bei öffentlichen
oder privaten Kassen und Anstalten eingereicht
werden müssen;
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