Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
vom 
Hun- 
dert 
Mark. 
Steuersatz 
Ml. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
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St’ 
  
und Befreiungen" dieser Tarifstelle unterliegender 
Lieferungsvertrag und außerdem hinsichtlich des 
Werthes der Arbeitsleistung ein dem Steuersatz 
der Tarifstelle „Verträge" Ziffer 2 unterworfener 
Arbeitsvertrag abgeschlossen wäre. 
Die Vorschrift des I. 10 dieses Gesetzes findet 
entsprechende Anwendung dergestalt, daß, insoweit 
eine Trennung des Gesammtpreises nicht vor- 
genommen ist, der höchste Steuersatz zu ent- 
richten ist. 
Wiederaufhebung von Verträgen, s. Verträge, 
Ziffer 1. 
Zeugnisse, amtliche in Privatsachen, innerhalb 
der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde oder 
des ausstellenden Beamten ertheilltea 
Beurkundungen der Gerichtsvollzieher nach 
§. 17 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 
1879 (Gesetz Samml. S. 299) 
Befreit sind: 
a) Zeugnisse, auf Grund deren ein anderes 
amtliches Zeugniß oder ein Paß (eise= oder 
Leichenpaß, Paßkarte) ausgestellt werden soll) 
Zeugnisse aller Art, welche von Geistlichen in 
Bezug auf kirchliche Handlungen ertheilt werden, 
insbesondere Geburts-, Tauf-, Aufgebots., 
Ehe-, Trau-, Todten= und Beerdigungsscheine; 
J) Zeugnisse, welche zum Nachweise der Berechtigung 
zum Genusse von Wohlthaten, Stiftungen und 
anderen Bezügen für hülfsbedürftige Personen 
dienen sollen oder welche wegen Zahlung von 
Wartegeldern, Pensionen, Unterstützungsgeldern, 
Krankengeldern, Beerdigungskosten, Wittwen- 
und Waisengeldern und ähnlichen Kosten und 
Geldern als Rechnungsbeläge bei öffentlichen 
oder privaten Kassen und Anstalten eingereicht 
werden müssen; 
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