Gegenstand der Besteucrung.
Laufende Nr.
78.
d) Führungszeugnisse, insoweit sie nicht zur Er-
langung der in den Tarifstellen „Erlaubniß-
ertheilungen“ und „Lustbarkeiten“ aufgeführten
Genehmigungen u. s. w. erforderlich sind.
Den Führungszeugnissen stehen gleich Zeug-
nisse über geleistete Arbeiten in Anstalten, welche
von unmittelbaren oder mittelbaren Staats-
behörden betrieben werden;
e) Beglaubigungen von Unterschriften unter An-
trägen und Verhandlungen, die nach ihrem
Inhalt ausschließlich zu einer Eintragung oder
Löschung in öffentlichen, das Eigenthum und
die Belastung von Grundstücken und selbst-
ständigen Gerechtigkeiten feststellenden Büchern
erforderlich sind, sowie die mit solchen Be-
glaubigungen verbundenen Zeugnisse über die
Vertretungsbefugniß der Betheiligten;
s) Beglaubigungen von Unterschriften der Essuche
um Auszahlung hinterlegter Gelder nach §. 25
Absatz 2 der Hinterlegungsordnung vom 14. März
1879 (Gesetz-Samml. S. 249).
In den unter a und c bezeichneten Fällen
tritt die Stempelfreiheit nur dann ein, wenn der
dieselbe begründende Zweck aus der Urkunde hervor-
geht. Wird von den Attesten zu anderen Zwecken
bachnaäglih Gebrauch gemacht, so ist der Stempel
nachzuverwenden.
Zuschlagsbescheide, wie Kaufverträge, s. diese.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895.
(#. S.)
v. Boetticher. Miquel. Thielen.
Steuersatz Berechnung
8 der
un-
dert Mark. Pf. Stempelabgabe.
Wilhelm.
(Nr. 93760)
Bosse.
Frhr. v. Hammerstein.