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(Xr. 9780.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Düren, Jülich, Montjoie,
St. Vith, Bonn, Adenau, Ahrweiler, Boppard, Castellaun, St. Goar,
Kirn, Münstermaifeld, Simmern, Zell a. Mosel, Neuß, Opladen, Saar-
louis, Sulzbach, Grumbach, Merzig, Wadern, Trier, Neuerburg, Perl,
Wittlich und Rhaunen. Vom 19. August 1895.
A## Grund des F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aachen gehörigen Bergwerke Ottilie
und Walheimerwald, und die zu demselben Amtsgerichtsbezirk gehörige
Gemeinde Walheim,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörige Gemeinde Girbelsrath,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Jülich gehörige Gemeinde Boslar,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Montjoie gehörige Gemeinde Kalter-
herberg,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts St. Vith gehörige Gemeinde Vorn,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Vonn gehörige Gemeinde Sechtem,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Horperath,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Ahrweiler gehörige Gemeinde Dernau,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Boppard gehörige Gemeinde Nieder-
Gondershausen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Castellaun gehörige Gemeinde
Mörödorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts St. Goar gehörige Gemeinde Nieder-
burg,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Kirn gehörige Gemeinde Weiler bei
Monzingen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Münstermaifeld gehörige Gemeinde
Rüber,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Simmern gehörigen Gemeinden
Liebshausen und Erbach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Zell a. Mosel gehörige Gemeinde
Pünderich,
(Tr. 9780.)