Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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5)  alle  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  unter  Nr.  1  bis  4  bezeichneten
Gesetze  für  den  ganzen  Geltungsbereich  der  Grundbuchordnung  erlassenen
gesetzlichen  Vorschriften,  einschließlich  des  Gesetzes,  betreffend  die  Berichtigung
  des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen
  vor  Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875
(Gesetz-Samml.  S.  325)
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  eingeführt.

§.  2.

Die  in  den  eingeführten  Gesetzen  in  Bezug  genommenen  Vorschriften
bleiben  außer  Anwendung,  soweit  sie  nicht  in  den  vorbezeichneten  Landestheilen  bereits
  gelten.

G.  3.

Die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt  bezirksweise.

Soweit  in  dem  Bezirke  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  wird
dies  nach  Anweisung  des  Justizministers  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.

In  Ansehung  der  einzelnen  Grundstücke  treten  die  Vorschriften  der  nach
§.  1  eingeführten  Gesetze  erst  mit  dem  elften  Tage  nach  Ausgabe  des  Amtsblattes
in  Kraft,  welches  die  Bekanntmachung  enthält,  daß  für  sie  das  Grundbuch  angelegt
  ist.

S.  4.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  G.  77)  wird
in  dem  Geltungsgebiete  desselben  das  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung  der  Abveräußerung
  einzelner  Theile  von  Grundstücken  in  der  Provinz  Hannover,  vom
25.  März  1889  (Gesetz-Samml.  S.  65)  mit  der  Maßgabe  eingeführt,  daß  auf
das  Verfahren  und  das  Kostemwesen  ergänzend  die  allgemeinen  Vorschriften,  welche
für  Gemeinheitstheilungen  gelten,  entsprechende  Anwendung  finden.

Die  Unschädlichkeitsatteste,  welche  bezüglich  der  in  S.  1  Nr.  3  des  Gesetzes
vom  25.  März  1889  bezeichneten  Geschäfte  ausgestellt  werden,  sind  stempel=  und
gebührenfrei.

Zweiter  Abschnitt.
Ergänzungen  und  Abänderungen  der  eingeführten  Gesetze.

S.  5.

Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrages,  durch  welchen  sich  Jemand  verpflichtet,
das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen,  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich
  und  ausreichend.  Ein  ohne  Beobachtung  dieser  Form  geschlossener
Vertrag  wird  seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,  wenn  die  Auflassung  des  Grundstücks
  erfolgt  ist.

Ein  Vertrag,  durch  welchen  sich  Jemand  verpflichtet,  ein  dingliches  Recht
an  einem  Grundstücke  zu  bestellen,  bedarf  ebenfalls  der  schriftlichen  Form.