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S. 53.
Wenn bei Anlegung des Grundbuchs die gemäß §. 51 Absatz 3 oder §F. 52
Absatz 2 bestimmte Frist noch läuft oder, im Falle rechtzeitig nachgewiesener
Rechtshängigkeit, die Streitsache noch schwebt, so ist über das bestrittene Recht
oder Vorrecht eine Vormerkung einzutragen.
Die Vormerkung wird auf Antrag dessen, gegen den sie erfolgt ist, gelöscht,
wenn die Frist versäumt oder der Rechtsstreit durch Zurücknahme oder rechtskräftige
Abweisung der Klage beendigt ist. Die Kosten der Löschung hat in diesen Fällen
der Gegner zu tragen.
G. 51.
Werden die gemäß §I§. 49, 51 Absatz 3 und 52 Absatz 2 bestimmten Fristen
versäumt oder wird der Rechtsstreit durch Zurücknahme oder rechtskräftige Ab-
weisung der Klage beendigt, so treten die in §. 43 angedrohten Rechtsnachtheile ein.
g. 55.
Macht der Eigenthümer glaubhaft, daß ein in den gerichtlichen Büchern
eingetragenes Recht ganz oder theilweise nicht bestehe, ohne die für die Löschung
erforderlichen Urkunden beibringen zu können, so ist in dem Grundbuche bei
dem Rechte in der Spalte „Veränderungen" der behauptete Wegfall vorzumerken.
S. 56.
Bei Eintragung der in vormals Frankfurter Landgemeinden bestehenden
Almendloose (Alt-Almendloose, Neu-Almendloose, Konsortialloose) genügt bezüglich
der Rechte der Stadt Frankfurt oder der Landgemeinde der Vermerk in der
zweiten Abtheilung, daß auf dem Grundstücke die Beschränkungen der Alt-
Almendloose, Neu-Almendloose u. s. w. haften.
C. 57.
Eigenthumsvorbehalte werden, wenn sie zur Sicherung einer Forderung
dienen, als Hypotheken in die dritte Abtheilung, wenn sie zur Sicherung eines
anderen Rechtes dienen, durch Eintragung dieses Rechtes in die zweite Abtheilung
des Grundbuchs übernommen.
S. 58.
Rachtungen sind als Hypotheken zu übernehmen.
g. 59.
Die Eintragung oder Vormerkung einer Hypothek kann nur auf eine be—
stimmte Summe erfolgen.
Für Pfandeinträge in den bisherigen gerichtlichen Büchern, welche nicht
auf eine bestimmte Summe lauten, ist eine Vormerkung auf den höchsten vom
Hypothekengläubiger geforderten Betrag einzutragen-
(Fr. 9781.)