Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
g. 72. 
Persönliche unvererbliche Berechtigungen, welche in einem älteren gerichtlichen 
Buch eingetragen oder aus einem solchen Buch in das Grundbuch übertragen 
sind, werden auf Antrag des Eigenthümers, ohne daß es eines Nachweises des 
Todes des Berechtigten bedarf (F. 102 der Grundbuchordnung), gelöscht, wenn 
der Eigenthümer durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes des letzten bekannten 
Wohnsitzes des Berechtigten oder eidesstattliche Versicherung von Zeugen sowie 
zugleich durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, daß seit fünf 
Jahren keine Nachricht vom Leben des Berechtigten eingegangen ist. 
Für die Löschung dieser Berechtigungen in dem älteren gerichtlichen Buche 
werden nur die baaren Auslagen erhoben. 
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. 15. 
Bei den in Grundbuchsachen zu bewirkenden Zustellungen unterbleibt die 
lUebergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde. Auf dem zu 
übergebenden Schriftstück ist jedoch der Tag der Zustellung von dem zustellenden 
Beamten unter Beifügung seiner Unterschrift zu vermerken. 
Sofern nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen, 
erfolgen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post oder nach Ermessen des Gerichts 
durch Umlauf. 
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird die Zustellung nicht 
als bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Hält 
die Person, welcher zugestellt werden soll, sich außerhalb des Deutschen Reiches 
auf) so ist die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Bestimmungen in §§F. 165 
bis 172 der Civilprozehordnung und in F. 22 und F§. 23 Absatz 2 bis 4 des 
Gesetzes, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, vom 
18. Februar 1880 (Gesetz= Samml. S. 59) entsprechende Anwendung. 
S. V1K 
Für die Löschung von Eintragungen, welche in das Grundbuch übernommen 
sind, werden Gebühren nur insoweit erhoben, als der nach dem Preußischen 
Gerichtskostengesetze vom 25. Juni 1895 (Gesetz Samml. S. 203) für die Ein- 
tragung und die Löschung zusammen zu entrichtende Gebührenbetrag die auf 
Grund der Verordnung vom 30. August 1867, des Gesetzes vom 7. März 1870 
oder des §. 71 des Preußischen Gerichtskostengesetzes erhobenen Eintragungs- 
gebühren übersteigt.
	        
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