Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 75. 
Wird für dieselbe Forderung eine Hypothek auf verschiedenen Grundstücken 
sowohl in das Grundbuch als in die bisherigen gerichtlichen Bücher eingetragen, 
so ist für die Eintragungen an Gerichtsgebühren nicht mehr zu erheben, als zu 
erheben sein würde, wenn die nach §. 1 eingeführten Gesetze in Ansehung aller 
Grundstücke bereits in Kraft getreten wären. 
Diese Vorschrift kommt bei der Eintragung einer Veränderung, insbesondere 
Abtretung und Vorrechtseinräumung, sowie bei Löschungen zur entsprechenden 
Anwendung. 
« Das Gleiche gilt, wenn wegen derselben Forderung in verschiedene Grund- 
stücke desselben Eigenthümers, welche noch nicht sämmtlich unter dem neuen Rechte 
stehen, gleichzeitig die Zwangsversteigerung beantragt wird, betreffs der Gebühren 
für die Zwangsversteigerungen. 
S. 76. 
In den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen hat das Amts- 
gericht den Tag, an welchem mit dem Anlegungsverfahren für einen Bezirk G. 30) 
begonnen werden soll, durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
An diesem Tage sind die bei dem Ortsgerichte des Bezirks vorhandenen 
gerichtlichen Bücher an das Amtsgericht abzugeben, und es werden nunmehr die 
Geschäfte jener Ortsgerichte, insoweit als sie den Besitz der gerichtlichen Bücher 
zur Voraussetzung haben, durch einen von dem Oberlandesgerichtspräsidenten zum 
Vertreter der Ortsgerichte zu ernennenden Beamten des Amtsgerichts wahr- 
genommen. 
Der Justizminister wird ermächtigt, den Wirkungskreis der Ortsgerichte 
und der vorgenannten Vertreter derselben zu regeln, auch die zur Staatskasse zu 
erhebenden Kosten sowie die Gebühren der Ortsgerichte für die ihnen verbleibenden 
Geschäfte festzuseten. Die Verfügung des Justizministers ist in der Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
S. 7.t 
Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der in §. 3 getroffenen Bestimmung, am 
1. Oktober 1895 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 19. August 1895. 
—— Wilhelm. 
v. Boetticher. v. Köller. Schönstedt. 
  
  
Cesez-Samml. 1895. (Nr. 9781.) 88
	        
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