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S. 75.
Wird für dieselbe Forderung eine Hypothek auf verschiedenen Grundstücken
sowohl in das Grundbuch als in die bisherigen gerichtlichen Bücher eingetragen,
so ist für die Eintragungen an Gerichtsgebühren nicht mehr zu erheben, als zu
erheben sein würde, wenn die nach §. 1 eingeführten Gesetze in Ansehung aller
Grundstücke bereits in Kraft getreten wären.
Diese Vorschrift kommt bei der Eintragung einer Veränderung, insbesondere
Abtretung und Vorrechtseinräumung, sowie bei Löschungen zur entsprechenden
Anwendung.
« Das Gleiche gilt, wenn wegen derselben Forderung in verschiedene Grund-
stücke desselben Eigenthümers, welche noch nicht sämmtlich unter dem neuen Rechte
stehen, gleichzeitig die Zwangsversteigerung beantragt wird, betreffs der Gebühren
für die Zwangsversteigerungen.
S. 76.
In den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen hat das Amts-
gericht den Tag, an welchem mit dem Anlegungsverfahren für einen Bezirk G. 30)
begonnen werden soll, durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
An diesem Tage sind die bei dem Ortsgerichte des Bezirks vorhandenen
gerichtlichen Bücher an das Amtsgericht abzugeben, und es werden nunmehr die
Geschäfte jener Ortsgerichte, insoweit als sie den Besitz der gerichtlichen Bücher
zur Voraussetzung haben, durch einen von dem Oberlandesgerichtspräsidenten zum
Vertreter der Ortsgerichte zu ernennenden Beamten des Amtsgerichts wahr-
genommen.
Der Justizminister wird ermächtigt, den Wirkungskreis der Ortsgerichte
und der vorgenannten Vertreter derselben zu regeln, auch die zur Staatskasse zu
erhebenden Kosten sowie die Gebühren der Ortsgerichte für die ihnen verbleibenden
Geschäfte festzuseten. Die Verfügung des Justizministers ist in der Gesetz-
Sammlung zu veröffentlichen.
S. 7.t
Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der in §. 3 getroffenen Bestimmung, am
1. Oktober 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 19. August 1895.
—— Wilhelm.
v. Boetticher. v. Köller. Schönstedt.
Cesez-Samml. 1895. (Nr. 9781.) 88