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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 36 —
(Nr. 9782.) Gesetz, betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und
die Jwangsvollstreckung in dieselben. Vom 19. August 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Erster Abschnitt.
Bahneinbeit.
KC. 1.
Eine Privateisenbahn, welche dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen
vom 3. November 1838 (Gesetz Samml. S. 505) unterliegt, und eine Kleinbahn,
deren Unternehmer verpflichtet ist, für die Dauer der ihm ertheilten Genehmigung
das Unternehmen zu betreiben, bildet mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten
Vermögenswerthen als Einheit (Bahneinheit) einen Gegenstand des unbeweglichen
Vermögens.
*.
Jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung ertbeilt
ist, ist als eine selbständige Bahneinheit anzusehen. Ist jedoch eine Privat-
eisenbahn nach den Bestimmungen der für dieselbe ertheilten Genehmigung ein-
heitlich mit einer anderen bereits bestehenden Privateisenbahn (Stammbahn) zu
betreiben, so bilden beide eine einzige Bahneinheit.
Wer zur Verfügung über eine Bahn berechtigt ist und in welchem Um-
fange das Verfügungsrecht ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach den gesetz-
lichen Vorschriften und dem Inhalte der Genehmigung.
Gesetz-Samml. 1895. (Nr. 9782.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1895.