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S. 3.
Die Bahneinheit entsteht, sobald die Genehmigung zur Eröffnung des Be-
triebes auf der ganzen Bahnstrecke ertheilt ist und wenn die Bahn vorher in
das Bahngrundbuch eingetragen wird, mit dem Zeitpunkt der Eintragung. Sie
hört auf mit dem Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen, wenn jedoch
die Bahn im Bahngrundbuch eingetragen ist, erst mit der Schließung des Bahn-
grundbuchblatts.
Als ein Erlöschen der Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Ver-
wirkung derselben in Gemäßheit des F. 47 des Gesetzes vom 3. November 1838
nicht anzusehen. Dagegen steht es dem Erlöschen der Genehmigung gleich, wenn
in einer Zwangsversteigerung ein wiederholter Versteigerungstermin nicht zur Er-
theilung eines Zuschlags (§. 45 Satz 1) geführt hat und die zur Einleitung der
Lwangsverwaltung erforderliche Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde (S. 38) versagt
worden ist.
5. 4.
Zur Bahneinheit gehören:
1) der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, un-
mittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit
den darauf errichteten Baulichkeiten, sowie die für das Bahnunternehmen
dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken;
2) die von dem Vahnunternehmer angelegten, zum Betriebe und zur Ver-
waltung der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der laufenden
Bahnverwaltung, die aus dem Betriebe des Bahnunternehmens un-
mittelbar erwachsenen Forderungen und die Ansprüche des Bahnunter-
nehmers aus Zusicherungen Dritter, welche die Leistung von Zuschüssen
für das Bahnunternehmen zum Gegenstande haben;
3) die dem Bahmunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen,
welche zur Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder
der Bahngebäude oder zum Vetriebe des Bahnunternehmens dienen.
Dieselben gelten, einer Veräußerung ungeachtet, als Theile der Bahn-
einheit, so lange sie sich auf den Bahngrundstücken befinden, rollendes
Betriebsmaterial auch nach der Entfernung von den Bahngrundstücken,
so lange dasselbe mit Zeichen, welche nach den Verkehrsgebräuchen die
Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigenthümer der Bahn gehöre,
versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen ist. Ist die
Vahn bereits vor der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf
der ganzen Bahnstrecke im Bahngrundbuche eingetragen (S. 3 Absatz 1),
so gehören die nur zur ersten Herstellung der Bahn zu benutzenden
Geräthschaften und Werkzeuge der Bahneinheit nicht an.
So lange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten
nur diejenigen Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder