Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Zweiter Abschnitt. 
Bahngrundbücher. 
g. 8. 
Für die in §&. 1 bezeichneten Bahnen werden nach Maßgabe der Be- 
stimmungen dieses Gesetzes Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer 
Bahn in das Bahngrundbuch kann von dem Eigenthümer beantragt werden, 
sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen ertheilt ist. Der Antrag ist 
an die Bahnaufsichtsbchörde zu richten, welche das Amitsgericht (F. 10) um die 
Eintragung zu ersuchen hat. Veräußerungen oder Belastungen einer Bahneinheit 
können erst nach Eintragung derselben in das Bahngrundbuch erfolgen. Im 
Falle der Zwangsvollstreckung geschieht die Eintragung nach Maßgabe der Vor- 
schriften der §§. 33, 34 und 46. 
F. 9. 
Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vor- 
schriften der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz Samml. S. 446) und 
der dieselbe ergänzenden und abändernden Gesetze entsprechende Amvendung, soweit 
nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschriften der Ein- 
führungsgesetze zur Grundbuchordnung mit Ausschluß der Bestimmungen über 
die Anlegung der Grundbücher sind in ihrem Geltungsbereiche auch hinsichtlich 
der Bahngrundbücher maßgebend. Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der 
Kreis Herzogthum Lauenburg und die Insel Helgoland als zum Geltungsbereich 
des Gesetzes vom 27. Mai 1873 über das Grundbuchwesen und die Verpfändung 
von Seeschiffen in der Provinz Schleswig-Holstein (Gesetz-Samml. S. 241) und 
die vormals Grohherzoglich Hessischen Landestheile, das vormals Landgräflich 
Hessische Amt Homburg, das vormalige Herzogthum Nassau und die vormals 
freie Stadt Frankfurt als zum Geltungsbereich des Gesetzes vom 29. Mai 1873 
über das Grundbuchwesen in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Cassel mit 
Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks von Vöhl (Gesetz Samml. S. 273) gehörig 
anzusehen, so lange nicht besondere Einführungsgesetze für die bezeichneten Landes- 
theile erlassen sind. 
C. 10. 
Für die Bahngrundbücher kommt das Formular I zur Grundbuchordnung 
zur Anwendung. Jede selbständige Bahneinheit erhält, unbeschadet der Anwendung 
des §. 13 der Grundbuchordnung und unbeschadet der Befugniß des Eigenthümers 
einer Bahneinheit, diese als Zubehör einer anderen Einheit zuschreiben zu lassen, 
ein eigenes Grundbuchblatt. 
Die Eintragung der Bahn erfolgt in dem Bahngrundbuch des Amts- 
gerichts, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung des Bahnunternehmens ihren Sitz 
hat. Befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung nicht innerhalb des Preußischen
	        
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