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Staatsgebietes, so wird das zur Führung des Bahngrundbuchs zuständige
Amtsgericht durch den Justizminister bestimmt.
S. 11.
In den Titel des Grundbuchblattes ist eine Beschreibung des Bahnunter-
nehmens aufzunehmen. Dieselbe hat den Anfangs= und Endpunkt der Bahn
und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung, insbesondere eine etwaige
Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der
Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen.
So lange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes nicht ertheilt ist, ist
dies auf dem Titel zu vermerken.
In den Titel sind ferner folgende Angaben aufzunehmen:
1) die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden
belegenen Bahnstrecken;
2) die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen
Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus
ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich
erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen
gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder
die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben;
3) die zur Bahneinheit gehörigen Fonds;
4) die Bestimmungen über das Antheilsverhältniß an denjenigen Gegen-
ständen, welche mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind.
In den Grundakten ist der Betrag des zur Anlage und Ausrüstung der
Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und der Betrag der Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahres zu verzeichnen.
Die nähere Einrichtung des Titels und der Grundakten wird durch den
Justizminister bestimmt.
. 12.
Der Vermerk von Grundstücken (F. 11 Absatz 2 Ziffer 2) auf dem Titel
setzt den Nachweis voraus, daß das Grundstück dem Bahneigenthümer gehört
und frei von Pfandrechten ist. Sofern für das Grundstück das Grundbuch-
recht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grund—
akten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts geführt. Bei
anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach Maßgabe des in den einzelnen
Landestheilen geltenden Rechts auf Grund der ihm vorzulegenden Auszüge aus
den über die Eigenthums- und Belastungsverhältnisse des Grundstücks geführten
Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. Auf Er-
fordern des Amtsgerichts ist eine Bescheinigung des Ortsvorstandes oder der sonst
zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenthums-
besitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen. Auch kann von dem
(Fr. 9782.