Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Staatsgebietes, so wird das zur Führung des Bahngrundbuchs zuständige 
Amtsgericht durch den Justizminister bestimmt. 
S. 11. 
In den Titel des Grundbuchblattes ist eine Beschreibung des Bahnunter- 
nehmens aufzunehmen. Dieselbe hat den Anfangs= und Endpunkt der Bahn 
und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung, insbesondere eine etwaige 
Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der 
Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. 
So lange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes nicht ertheilt ist, ist 
dies auf dem Titel zu vermerken. 
In den Titel sind ferner folgende Angaben aufzunehmen: 
1) die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden 
belegenen Bahnstrecken; 
2) die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen 
Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus 
ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich 
erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen 
gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder 
die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben; 
3) die zur Bahneinheit gehörigen Fonds; 
4) die Bestimmungen über das Antheilsverhältniß an denjenigen Gegen- 
ständen, welche mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind. 
In den Grundakten ist der Betrag des zur Anlage und Ausrüstung der 
Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und der Betrag der Betriebseinnahmen 
und Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahres zu verzeichnen. 
Die nähere Einrichtung des Titels und der Grundakten wird durch den 
Justizminister bestimmt. 
. 12. 
Der Vermerk von Grundstücken (F. 11 Absatz 2 Ziffer 2) auf dem Titel 
setzt den Nachweis voraus, daß das Grundstück dem Bahneigenthümer gehört 
und frei von Pfandrechten ist. Sofern für das Grundstück das Grundbuch- 
recht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grund— 
akten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts geführt. Bei 
anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach Maßgabe des in den einzelnen 
Landestheilen geltenden Rechts auf Grund der ihm vorzulegenden Auszüge aus 
den über die Eigenthums- und Belastungsverhältnisse des Grundstücks geführten 
Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. Auf Er- 
fordern des Amtsgerichts ist eine Bescheinigung des Ortsvorstandes oder der sonst 
zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenthums- 
besitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen. Auch kann von dem 
(Fr. 9782.
	        
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