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Geltendmachung der Rechte aus der Eintragung ist der Inhaber der Theil-
schuldverschreibung berechtigt.
G. 23.
Auch eine für einen bestimmten Gläubiger eingetragene Bahnpfandschuld
kann mit Zustimmung des eingetragenen Eigenthümers in Theilschuldverschreibungen
auf den Inhaber zerlegt werden. Die Umwandlung ist unter Vernichtung der
Urkunde, welche über die Bahnpfandschuld gebildet war, in das Bahngrundbuch
einzutragen. Die Vorschriften der I§. 21, 22 finden Anwendung.
Theilabtretungen einer für einen bestimmten Gläubiger eingetragenen Bahn-
pfandschuld können ohne Bezeichnung des Erwerbers nicht erfolgen.
g. 24.
Zur Löschung von Theilschulden hat der Eigenthümer eine gerichtliche oder
notarielle Urkunde über die durch ihn erfolgte Vernichtung der Theilschuld-
verschreibungen beizubringen. Im Falle einer Kraftloserklärung derselben ist außer
dem Ausschlußurtheile die Löschungsbewilligung desjenigen, der das Ausschluß-
urtheil erwirkt hat, beizubringen.
Die Beibringung der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden wird durch die
unter Verzicht auf JZurücknahme erfolgte Hinterlegung des Betrages der fälligen
Theilschuld ersetzt.
,25.
Soweit nicht nach Inhalt der Urkunde (§. 24) auch die Vernichtung der
für die Theilschuldverschreibungen ausgegebenen Zinsscheine erfolgt ist, sind die
letzteren vorzulegen. Zinsscheine über verjährte Zinsen brauchen nicht vorgelegt
zu werden.
Die Vorlegung der nach der Fälligkeit der Theilschuld fällig werdenden
Zinsscheine ist im Falle des §. 24 Absatz 2 nicht erforderlich, in anderen Fällen
nur insoweit, als der Aussteller zur Einlösung trotz der Fälligkeit der Haupt-
schuld verpflichtet ist.
Die Vorlegung eines Zinsscheines wird durch die unter Verzicht aufs
Zurücknahme erfolgte Hinterlegung des Betrages desselben ersetzt. Die Vor-
schriften des §. 96 der Grundbuchordnung finden auf die Zinsscheine entsprechende
Anwendung.
. 26.
Die Löschung der Theilschuld ist öffentlich bekannt zu machen, sofern der
Antrag auf Löschung ganz oder zum Theil auf Hinterlegung (G. 24 Absatz 2)
gestützt war.
§. 27.
In einer Versammlung der Gläubiger einer Bahnpfandschuld kann die
gänzliche oder theilweise Aufgabe des Pfandrechts, die Einräumung eines Vor-
rechts, die Gewährung einer Stundung oder einer Ermäßigung des Zinsfußes,
Gesetz= Samml. 1895. (Nr. 9732.) 90