— 509 —
Fünfter Abschnitt.
Jwangsvollstreckung.
g. 32.
Auf die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden der erste, dritte
und fünfte Abschnitt des Gesetzes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, (esetz-Samml. S. 131) im ganzen
Umfange der Monarchie Anwendung, soweit nicht nachstehend ein Anderes be-
stimmt ist.
Nach Erlöschen der für das Bahnunternehmen ertheilten Genehmigung ist
eine Zwangsverwaltung oder Jwangsversteigerung der Bahn nicht mehr einzu-
leiten und ein etwa eingeleitetes Verfahren einzustellen.
K. 33.
Ist zur Zeit des Antrags auf Eintragung einer vollstreckkaren Forderung
im Bahngrundbuche die Bahneinheit in dem letzteren nicht eingetragen, so ist der
Antrag vom Amtsgericht der Bahnaufsichtsbehörde mitzutheilen, welche von Amts-
wegen das Ersuchen um Anlegung des Bahngrundbuchblattes in Gemäßheit der
Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes zu stellen hat. Die Eintragung
der vollstreckbaren Forderungen erfolgt bei Anlegung des Grundbuchblattes auf
Grund des vorher gestellten Antrages mit dem nach der Zeit des letzteren zu be-
stimmenden Range; bei der Bestimmung der Reihenfolge für die Befriedigung
von Realansprüchen und Forderungen, für welche die Bahn in Beschlag genommen
ist G. 30 des Gesetzes vom 13. Juli 1883), gilt der Zeitpunkt des Eingangs
des Antrags als Zeit der Entstehung des Pfandrechts.
**'-
Wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer nicht im
Bahngrundbuch eingetragenen Bahn beantragt, so bedarf es der Anlegung des
Bahngrundbuchs nur dann, wenn gemäß F. 124 des Gesetzes vom 13. Juli 1883
rückständiges Kaufgeld als Hypothek einzutragen ist. In diesem Falle erfolgt
die Anlegung auf das in Gemäßheit der bezeichneten Vorschrift zu stellende Er-
suchen des Vollstreckungsgerichts. Bei der Anlegung wird in den Titel die in
§. 11 Absatz 1 bezeichnete Beschreibung des Bahnunternehmens aufgenommen. Die
Aufnahme der übrigen nach §. 11 erforderlichen Angaben erfolgt auf Ersuchen
der Bahnaufsichtsbehörde (§. 13 Absatz 2 und 3), welcher von der erfolgten An-
legung seitens des Grundbuchrichters Mittheilung zu machen ist.
Wird im Laufe des Verfahrens der Zwangsversteigerung oder Zwangs-
verwaltung das Bahngrundbuch angelegt, so ist der Vermerk über den Antrag
auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§. 18, 139 des Gesetzes vom
13. Juli 1883) bei der Anlegung von Amtswegen einzutragen. Zu diesem Zwecke
(Nr. 9782.) 90