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hat das Vollstreckungsgericht von der Stellung eines solchen Antrages dem Grund-
buchrichter Mittheilung zu machen.
g. 35.
Fuͤr die Zwangsvollstreckung in die Bahn ist als Vollstreckungsgericht das
zur Führung des Bahngrundbuchs berufene Amtsgericht ausschließlich zuständig.
Die Vorschriften des K. 755 Absatz 2 und des §. 756 Absatz 2 der Deutschen Civil-
prozeßordnung finden ensprechende Anwendung.
S. 36.
An unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen und Rechten, welche
zu mehreren Bahnen desselben Eigenthümers gehören, bestimmt sich das Antheils-
verhältniß durch das Verhältniß der im letzten Geschäftsjahre vor der Beschlag-
nahme (§. 36 des Gesetzes vom 13. Juli 1883) auf den einzelnen Bahnen zurückge-
legten Wagenachskilometer, soweit nicht aus dem Bahngrundbuch ein anderes Ver-
hältniß sich ergiebt. Ist die Zahl der Wagenachskilometer nicht buchmäßig fest-
zustellen, so wird das Antheilsverhältniß durch das Vollstreckungsgericht nach
Anhörung der Bahnaussichtsbehörde bestimmt.
S. 37.
Hinsichtlich der Reihenfolge der aus dem Kaufgelde zu befriedigenden An-
sprüche gelten die Vorschriften der §9. 24 bis 30 des Gesetzes vom 13. Juli
1883 mit folgenden Maßgaben:
Nach den in §. 24 bezeichneten Ausgaben sind die gemäß §§. 6, 7 dieses
Gesetzes begründeten Entschädigungsforderungen zu berichtigen. Das Vorrecht er-
lischt, wenn die Entschädigungsforderung nicht innerhalb eines Jahres seit der
Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde gerichtlich geltend gemacht und bis zur Er-
öffnung des Vollstreckungsverfahrens verfolgt ist.
Das in §N. 26 bestimmte Vorrecht steht denjenigen Personen zu, welche
sich dem Eigenthümer der Bahn für den Betrieb derselben zu dauerndem Dienste
verdungen haben.
Die in den §§. 27, 28 bestimmten Vorrechte stehen für diejenigen Steuern
und andere öffentliche Abgaben zu, welche für den Bahnbetrieb oder bezüglich der
zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke zu entrichten sind.
Nach den in §. 28 bezeichneten Forderungen sind zu berichtigen die
Forderungen auf Erstattung von Beträgen, welche innerhalb des letzten Jahres
im gegenseitigen Bahnverkehr von einem anderen Bahnunternehmer ausgelegt
oder für ihn erhoben oder für die Benutzung von Transportmitteln zu entrichten
sind (Abrechnungsforderungen).
g. 38.
Mit dem Antrage auf Einleitung der Zwangsverwaltung ist von dem
Antragsteller eine Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde beizubringen, daß die Ein-