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künfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der
Ausgaben und Anspruͤche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden
oder es ist eine nach den Erklärungen der Bahnaufsichtsbehörde voraussichtlich
hierzu ausreichende Deckung zu gewähren.
S. 39.
Wird über das Vermögen des Bahneigenthümers das Konkursverfahren
eröffnet, so ist die Zwangsverwaltung auch dann einzuleiten, wenn die Bahn-
aufsichtsbehörde das Vollstreckungsgericht um die Einleitung derselben ersucht.
Dies Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangs-
verwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und An-
sprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden.
S. 40.
Die in den §§. 142 und 144 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 dem
Gericht zugewiesene Thätigkeit steht der Bahnaufsichtsbehörde zu. Der Minister
der öffentlichen Arbeiten kann für die Geschäftsführung der Verwalter und die
denselben zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen.
S. 41.
Bei der Vertheilung der Einkünfte der Zwangsverwaltung sind neben den
laufenden Abgaben, Leistungen und Zinsen die in F. 37 Absatz 2 und 5 bezeich-
neten Forderungen in der daselbst bestimmten Rangordnung zu berichtigen. Vor
den in Absatz 3 des §. 147 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 bezeichneten For-
derungen sind die während des Verfahrens fällig werdenden Theilschulden zu be-
richtigen, soweit solche nicht aus den statutenmäßig zu ihrer Einlösung bestimmten
Fonds) welche nicht zur Bahneinheit gehören, zur Hebung gelangen und sofern
nicht andere, den Theilschulden vorgehende Bahnpfandschulden fällig sind oder die
Zwangsversteigerung oder das Konkursverfahren eröffnet ist.
S. 42.
Bei dem Antrage auf Einleitung der Zwangsversteigerung bedarf es der
Beifügung eines Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäude-
steuerrolle G. 14 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1883) hinsichtlich der zur
Bahneinheit gehörigen Grundstücke nicht.
S. 43.
Vor Feststellung der Kaufbedingungen ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören.
C6. 44.
An Stelle des nach der Veranlagung zur Grund= und Gebäudesteuer zu
berechnenden Betrages, innerhalb dessen Hypotheken und Grundschulden auf dem
zu versteigernden Gegenstande eingetragen sein müssen, um nach der Vorschrift
(Nr. 9782.)