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G. 65.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft.
G. 66.
Mit der Ausführung des Gesetzes werden der Justizminister und der
Minister der ösffentlichen Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 19. August 1895.
(T. S.) Wilhelm.
v. Boetticher. Thielen. v. Köller. Schönstedt.
Redigirt im Burean des Staatemiuisteriums.
Verlin, gedruckt in der Neichsdruder#i.