Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S.  59.

Bei  Bahnen,  welche  nur  zum  Theil  im  Gebiet  des  Preußischen  Staates
liegen,  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sofern  nicht  durch  Staatsvertrag
ein  Anderes  bestimmt  ist,  auf  die  im  Preußischen  Gebiet  befindlichen  Bestandtheile
Anwendung.

60.

Auf  die  Beschwerde  gegen  die  nach  diesem  Gesetz  den  Aussichtsbehörden
der  Kleinbahnen  zustehenden  Beschlüsse  und  Verfügungen  findet  der  §.  52  des
Gesetzes  über  die  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom  28.  Juli  1892
(Gesetz-Samml.  S.  225)  Anwendung.

S.  61.

Die  in  diesem  Gesetz  angeordneten  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  mindestens  einmalige  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts.  Die
Bekanntmachung  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages  nach  der
Ausgabe  des  die  Einrückung  oder  die  erste  Einrückung  enthaltenden  Blattes.

Außerdem  erfolgt  die  Bekanntmachung  durch  mindestens  einmalige  Einrückung
  in  die  durch  die  Statuten  oder  die  Bedingungen  der  Ausgabe  der  Theilschuldverschreibungen
  bestimmten  Blätter.  Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die
Bekanntmachung  des  Termins  einer  Zwangsversteigerung  Anwendung,  im  Uebrigen
bleiben  die  Vorschriften  des  §.  46  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883  unberührt.

S.  62.

Bei  Eintragung  einer  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im
Betriebe  befindlichen  Bahn  in  das  Bahngrundbuch  sind  auf  Ersuchen  der  Aufsichtsbehörde
  die  vor  diesem  Zeitpunkte  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833
(§.  21)  ausgegebenen  Theilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  bei  welchen  in
den  Ausgabebedingungen  eine  vorzugsweise  Haftung  der  Bahn  nicht  ausgeschlossen
worden  ist,  als  Bahnpfandschulden  einzutragen.

Die  Eintragung  erfolgt  in  der  durch  die  Zeit  der  Entstehung  der  Forderungen
  bestimmten  Reihenfolge  mit  dem  Vermerke,  daß  das  Rangverhältniß
der  Gläubiger  zu  einander  nach  dem  vor  der  Eintragung  zwischen  ihnen  begründeten
  Verhältnisse  sich  bestimme.

Soweit  der  Bahneigenthümer  die  im  ersten  Absatze  bezeichnete  Eigenschaft
der  früheren  Schuld  oder  deren  Betrag  bestreitet,  ist  bei  der  Eintragung  eine
Vormerkung  zur  Erhaltung  seines  Widerspruchs  gegen  die  Pfandhaftung  der
Bahn  einzutragen.

S.  63.

Sind  Forderungen  der  in  J.  62  bezeichneten  Art  vorhanden,  so  hat  die
Bahnaussichtsbehörde  von  Amtswegen  das  Amtsgericht  zu  ersuchen,  das  Bahngrundbuchblatt
  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  dieses  Gesetzes
  anzulegen.