Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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G.  65.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1895  in  Kraft.
G.  66.

Mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  werden  der  Justizminister  und  der
Minister  der  ösffentlichen  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  19.  August  1895.

(T.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.  Thielen.  v.  Köller.  Schönstedt.

 

Redigirt  im  Burean  des  Staatemiuisteriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruder#i.