Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  521  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N  38.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatemitteln  zur  Verbesserung  der  Wohmungsverhältnisse  von
Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,
S.  621.  —  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  August  1895,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1895  in  das  Sigenthum  des  Staates  äbergehenden
Eisenbahnen  an  die  Eisenbahndirektion  in  Erfurt,  S.  623.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem
Geseh  vom  10.  Upril  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblétter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  523.

 

(Nr.  9784.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten.  Vom  13.  August  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preuhen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Der  Staatsregierung  wird  der  Betrag  von  fünf  Millionen  Mark  zur
Verfügung  gestellt,  um  damit  eine  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  von
Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten
Staatsbeamten  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  herbeizuführen.

K.  2.

Aus  den  bereit  gestellten  Mitteln  (G.  1)  dürfen  für  Rechnung  des  Staates
Wohnhäuser,  die  im  Eigenthum  des  Staates  verbleiben,  errichtet  werden.  Die
in  diesen  Häusern  enthaltenen  Wohnungen  sind  alsdann  an  Arbeiter,  die  in
staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  oder  an  gering  besoldete  Beamte  zu  vermiethen.


Gesetz-  Samml.  1895.  (Nr.  9784.)  93

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  September  1895.