Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g.  3.

Der  Miethszins  ist  so  zu  bestimmen,  daß  er  nach  Deckung  der  Kosten
für  die  Verwaltung  und  die  bauliche  Unterhaltung  der  Gebäude  eine  angemessene
Verzinsung  des  gesammten  Anlagekapitals  und  die  Amortisation  der  Baukosten
gewährt.

 

S.  4.

Die  bereit  gestellten  Mittel  (6.  1)  dürfen  ferner  zur  Bewilligung  von  Baudarlehnen
  verwendet  werden.

.  5.

Zur  Bereitstellung  der  im  §.  1  gedachten  fünf  Millionen  Mark  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz=  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

§S  6

Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über
die  Ausführung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Lowther,  den  13.  August  1895.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  Miquel.  Thielen.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.