Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 527 — 
  
  
Gegen den Etat 
für 1. April 
2. Ausgabe. 1895/96 
E Zugang 
Mark 
Dauerude Ausgaben. 
A. IV. Ministerium der öffentlichen 
Arbeiten. 
Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten. 
24.— Uversionalvergütungen an Stelle der Eisenbahn- 
abgaben von der Weimar-Geraer, Saal= und 
Werra-Eisenbahn an fremde Staaten 36 750 
25—28. fehlen. 
Summe A. IV. 36 750 
  
  
  
An Stelle des im Etat der Eisenbahnverwaltung für 1. April 1895/96 
am Schlusse der dauernden Ausgaben enthaltenen Vermerks tritt folgender: 
  
Vermerkt: 
Die Einnahmen betragen 985 135 213 Mark — Dfl. 
Die dauernden Ausgaben dagegen 575 497 049 —„ 
Es ergiebt sich also im Ordinarium ein Ueber- 
schuß von . . .. .. . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . ... 409 638 164 Mark — Pf. 
worauf zur Verzinsung der Eisenbahnkapitalschuld 
und zur Ausgleichung eines Defizits im Staats- 
haushalt in Rechnung zu stellen sind 208 834 544 99. 
Bleiben .. 200 803 619 Mark 01 M. 
Der verbleibende Ueberschuß, von welchem 51 386 137 Mark 74 Pf. an- 
schlagsmäßig dem Vetrage von dreiviertel Prozent der für den 1. April 1880 
festgesetzten Staat kapitalschusd und der Zuwüchse derselben bis Ende 
März 1896 entsprechen ist zur Tilgung der Eisenbahnkapitalschuld zu verwenden 
und von derselben abzuschreiben. 
Ergiebt sich rechnungsmäßig ein höherer Ueberschuß, so ist der über drei- 
viertel Prozent der Eisenbahnkapitalschuld hinausgehende Theil des Ueberschusses 
insoweit ebenfalls zur Tilgung und Abschreibung zu verwenden, als er mit dem 
den dreiviertel Prozent der Eisenbahnkapitalschuld entsprechenden Theil des Ueber- 
schusses den anschlagsmäßigen Betrag von 200 803 619 Mark 01 Df. nicht 
übersteigt. Derjenige Theil dieses Ueberschusses, welcher nach dem Jahresabschlusse 
weder zur planmäßigen Tilgung von Eisenbahnschulden) voch, zur Deckung eines 
(Nr. 9786.) 
  
 
	        
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