Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Richtigkeit des Grundbuchs nach dessen Wiederherstellung das Grundstück erworben 
hat, nicht geltend machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber den- 
jenigen, deren Rechte vor Ablauf der dreimonatigen Ausschlußfrist angemeldet 
und demnächst eingetragen sind, verliert. 
Diese Folgen der unterlassenen Anmeldung sind in der öffentlichen Auf- 
forderung (I. 11) wörtlich anzugeben. 
. 13. 
Sobald die Ermittelungen für einen Grundbuchbezirk (S. 1 der Grundbuch= 
ordnung) im Wesentlichen beendet sind, ist die öffentliche Aufforderung (F. 11) 
bezüglich dieses Bezirks bekannt zu machen, und zwar: 
1) durch das Amtsblatt und das für die amtlichen Kundmachungen des 
Landrathsamts zu Schmalkalden benutzte Blatt zu drei Malen in an- 
gemessenen Zwischenräumen derart, daß die erste Bekanntmachung vor 
dem Beginn, die dritte mindestens vier Wochen vor dem Ablauf der 
Ausschlußfrist zu erfolgen hat; 
2) durch Aushang an der Gerichtstafel und an der zu öffentlichen Be- 
kanntmachungen bestimmten Stelle in der Ortsgemeinde, in der die 
Grundstücke belegen sind. 
Dem Anmtzgericht bleibt vorbehalten, die Bekanntmachung noch anderweit 
zu bewirken. 
S. 11. 
Die Anlegung des Artikels erfolgt nach Ablauf der dreimonatigen Aus- 
schlußfrist. 
S. 15. 
Bei der Anlegung des Artikels ist der in dem zerstörten Grundbuch ein- 
getragen gewesene Eigenthümer einzutragen. Ist das Eigenthum auf einen 
Anderen übergegangen, so ist die Eintragung des letzteren gleichzeitig zu bewirken. 
Ein in die zweite oder dritte Abtheilung des Grundbuchs einzutragendes, 
in dem zerstörten Grundbuch nicht eingetragen gewesenes Recht (G. 25) ist gleich- 
zeitig mit der Eintragung des Eigenthümers einzutragen) gegen welchen die Ein- 
tragung des Rechts erfolgt. 
Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden auf Vormerkungen entsprechende 
Anwendung. 
S. 16. 
Für ein angemeldetes oder der Anmeldung nicht bedürfendes Recht ist, 
falls der Eintragung von dem Eigenthümer widersprochen oder die Rangordnung 
des Rechts bestritten ist, eine Vormerkung einzutragen, sofern der angeblich Be- 
rechtigte innerhalb einer ihm von dem Gericht zu setzenden Frist die Entstehung 
des Rechts oder das beanspruchte Vorrecht glaubhaft macht.
	        
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