Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Demselben liegt demgemäß vornehmlich ob: 
1) die Ertheilung von Grundbuchsauszügen, sowie von Abschriften und 
Jeugnissen aus dem Hypothekenbuche; 
2) die Beantwortung derjenigen in den Fragebogen enthaltenen Fragen, 
deren Erledigung die Einsichtnahme des Grund= oder Hypothekenbuchs 
erfordert; 
3) die auf die Führung des Grundbuchs sowie der dazu gebörigen Ver- 
zeichnisse (G. 36 Absatz 10 der Instruktion vom 26. Oktober 1852), 
Beilagen und Register bezüglichen Geschäfte, soweit diese nicht von 
dem Steuerkommissär (Katasterkontroleur) zu besorgen sind; 
4) die Führung des Hypothekenbuchs sowie der dazu gehörigen Beilagen 
und Register; 
5) die Gestattung der Einsichtnahme des Grund= oder Hypothekenbuchs; 
6) die Aufbewahrung der Grundbücher und Hypothekenbücher sowie der 
dazu gehörigen Register, Beilagen, Akten und Karten. 
G. 2. 
Bevor die Betheiligten die Protofollirung eines das unbewegliche Vermögen 
betreffenden Geschäftes vor dem zuständigen Ortsgerichtsvorsteher beantragen, 
haben sie von dem Buchführer unter Angabe des Zweckes die Ertheilung eines 
Grundbuchsauszugs über die betroffenen Grundstücke zu erwirken. 
Zugleich mit der Anfertigung des Auszugs hat der Buchführer den Frage- 
bogen nach dem für das bezweckte Geschäft bestimmten Formular außzustellen 
und denselben nach Beantworkung der auf Grund der Vücher zu erledigenden 
Fragen — §. 1 Absatz 2 Nr. 2 — nebst dem Auszuge und der zu diesem nach 
Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des 
Grundeigenthums betreffend, erforderlichen Bescheinigung des Amtsgerichts unter 
Bezeichnung der Antragsteller und des angegebenen Zweckes dem zuständigen 
Ortsgerichte zur weiteren Veranlassung zugehen zu lassen. 
F. 3. 
Nach Eingang des Auszugs mit dem Fragebogen werden die Betheiligten 
von dem Ortsgerichtsvorsteher zur Protokollirung des Geschäftes geladen. Für 
die Protokollirung und die weitere Behandlung der Sache bleiben die bestehenden 
Vorschriften in Kraft. Insbesondere bewendet es auch bei der Verpflichtung des 
Ortsgerichts, nach Maßgabe des F. 33 der Instruktion vom 26. Oktober 1852 
und des F. 2 der Instruktion vom 1. Dezember 1861 den Eigenthumserwerb 
des Verfügenden zu prüfen und die danach erforderlichen Bescheinigungen zu 
ertheilen. 
st das Ortsgericht nicht im Stande, eine ihm zur Beantwortung über- 
lassene Frage ohne Einsichtnahme der Bücher vollständig zu erledigen, so hat es
	        
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