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die Beantwortung soweit möglich zu ertheilen und im Uebrigen den Hinderungs-
grund bei der berichtlichen Einsendung an das Amtsgericht anzugeben. Das
Amtsgericht bestimmt, was weiter zur Ergänzung der Fragebeantwortung, sei es
durch den Buchführer, sei es durch das Ortsgericht, erfolgen soll.
E. 4.
Der Buchführer erledigt seine Geschäfte nach Maßgabe der für die Orts-
gerichte bestehenden Vorschriften. Soweit jedoch diese Vorschriften die räumliche
Trennumng der Ortsgerichte von dem Amtsgerichte zur Voraussetzung haben, tritt
an deren Stelle ein vereinfachter Geschäftsgang, wie er sich aus der Eigenschaft
des Buchführers als eines an der Gerichtsstelle befindlichen Gerichtsbeamten er-
giebt. Insbesondere können danach die Berichte über die Erledigung einer gericht-
lichen Anweisung durch einfache Aktenvermerke ersetzt werden.
G. 5.
Für die richtige Erledigung seiner Geschäfte ist der Buchführer in gleichem
Umfange verantwortlich, wie die Mitglieder des Ortsgerichts.
Die Aufsicht über seine Geschäftsführung bestimmt sich nach den für sein
Hauptamt geltenden Vorschriften.
t
Für die gebührenpflichtigen Akte, welche der Buchführer allein vornimmt,
werden Gebühren in Höhe der dem Ortsgerichte für einen solchen Akt zukommenden
Gebühren erhoben. Für die Aufstellung des Fragebogens und die theilweise
Beantwortung der Fragen durch den Buchführer wird die Hälfte der dem Orts-
gerichtsvorsteher zukommenden Gebühr erhoben. Die andere Hälfte bezieht der
Ortsgerichtsvorsteher für die weitere Beantwortung des Fragebogens, während
die Gerichtsmannen hierfür die bisherige Gebühr behalten.
Die für Akte des Buchführers zu erhebenden Gebühren fließen zur Staats-
kasse. Neben diesen Gebühren kommen nur baare Auslagen und die tarifmäßigen
Stempel zum Ansatz, die baaren Auslagen in demselben Umfange, in welchem
sie bisber zu ersetzen waren. Die Einziehung der Gebühren, Auslagen und
Stempel erfolgt nach den für Gerichtskosten geltenden Vorschriften.
Berlin, den 8. November 1895.
Der Justizminister.
Schönstedt.
(Te. 9791.)