Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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die Beantwortung soweit möglich zu ertheilen und im Uebrigen den Hinderungs- 
grund bei der berichtlichen Einsendung an das Amtsgericht anzugeben. Das 
Amtsgericht bestimmt, was weiter zur Ergänzung der Fragebeantwortung, sei es 
durch den Buchführer, sei es durch das Ortsgericht, erfolgen soll. 
E. 4. 
Der Buchführer erledigt seine Geschäfte nach Maßgabe der für die Orts- 
gerichte bestehenden Vorschriften. Soweit jedoch diese Vorschriften die räumliche 
Trennumng der Ortsgerichte von dem Amtsgerichte zur Voraussetzung haben, tritt 
an deren Stelle ein vereinfachter Geschäftsgang, wie er sich aus der Eigenschaft 
des Buchführers als eines an der Gerichtsstelle befindlichen Gerichtsbeamten er- 
giebt. Insbesondere können danach die Berichte über die Erledigung einer gericht- 
lichen Anweisung durch einfache Aktenvermerke ersetzt werden. 
G. 5. 
Für die richtige Erledigung seiner Geschäfte ist der Buchführer in gleichem 
Umfange verantwortlich, wie die Mitglieder des Ortsgerichts. 
Die Aufsicht über seine Geschäftsführung bestimmt sich nach den für sein 
Hauptamt geltenden Vorschriften. 
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Für die gebührenpflichtigen Akte, welche der Buchführer allein vornimmt, 
werden Gebühren in Höhe der dem Ortsgerichte für einen solchen Akt zukommenden 
Gebühren erhoben. Für die Aufstellung des Fragebogens und die theilweise 
Beantwortung der Fragen durch den Buchführer wird die Hälfte der dem Orts- 
gerichtsvorsteher zukommenden Gebühr erhoben. Die andere Hälfte bezieht der 
Ortsgerichtsvorsteher für die weitere Beantwortung des Fragebogens, während 
die Gerichtsmannen hierfür die bisherige Gebühr behalten. 
Die für Akte des Buchführers zu erhebenden Gebühren fließen zur Staats- 
kasse. Neben diesen Gebühren kommen nur baare Auslagen und die tarifmäßigen 
Stempel zum Ansatz, die baaren Auslagen in demselben Umfange, in welchem 
sie bisber zu ersetzen waren. Die Einziehung der Gebühren, Auslagen und 
Stempel erfolgt nach den für Gerichtskosten geltenden Vorschriften. 
Berlin, den 8. November 1895. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
(Te. 9791.)
	        
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