Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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d. 2. 
Bei der Vertheilung werden die nach dem Bebauungsplan für Straßen, 
Plätze und Wasserläufe bestimmten Grundstücke vorweg ausgewiesen. Der Rest 
wird in der Weise vertheilt, daß für die in die Gemeinschaft gezogenen, bisher 
zusammengehörig gewesenen Grundstücke thunlichst eine der Lage und dem Werthe 
nach entsprechende Entschädigung in Grund und Boden gewährt wird; dabei 
kann die Bestellung von Grundgerechtigkeiten für Grundstücke der Gemeinschaft 
an Grundstücken derselben erfolgen. 
Für die in die Gemeinschaft besonders einbezogenen Grundgerechtigkeiten 
werden, wenn die Bestimmung derselben und der Bebauungsplan es gestatten, 
anderweite Grundgerechtigkeiten an den Grundstücken der Gemeinschaft bestellt 
auch kann der für dieselben zu gewährende Ersatz in dem Recht zur Benutzung 
öffentlicher Anlagen bestehen, die auf Grundstücken der Gemeinschaft neu ein- 
gerichtet werden. 
Soweit für die in die Gemeinschaft eingebrachten Grundstücke und Grund- 
gerechtigkeiten nicht in vorstehender Weise Ersatz gewährt wird oder der so gewährte 
Ersatz hinter dem Werthe des in die Gemeinschaft Eingebrachten zurückbleibt, ist 
dem Eigentbümer des Grundstücks und dem Berechtigten der Grundgerechtigkeit 
eine dem Werthe oder dem Mehrwerthe des Eingebrachten entsprechende Abfindung 
in Geld zu leisten. 
st eine Landabfindung als Entschädigung für mehrere Grundstücke be- 
stimmt, bezüglich deren es glaubhaft erscheint, daß sie verschiedenen Rechts- 
verhältnissen unterliegen, so ist dabei für die einzelnen Grundstücke anzugeben, 
welche Flächen den Ersatz derselben bilden, oder das Verhältniß zu bezeichnen, 
in dem die einzelnen Grundstücke an der Gesammtabfindung betheiligt sind. Bei 
einer Geldabfindung ist in dem entsprechenden Fall das Verhältniß der Betheiligung 
der verschiedenen Grundstücke festzustellen. « 
Wird bei der Vertheilung für ein in die Gemeinschaft eingebrachtes 
Grundstück an Grund und Boden nebst Zubehör dem Werthe nach mehr aus- 
gewiesen, als seinem Werthe entspricht, so ist der Eigenthümer einen dem Unter- 
schied entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen verpflichtet. 
g. 3. 
Die Abfindungen, welche für die in die Gemeinschaft eingebrachten Grund- 
stücke oder Grundgerechtigkeiten baar zu gewähren sind G. 2 Abs. 3), werden 
von der Gemeinde Brotterode geleistet. Dieselbe behält dafür die Geldbeträge, 
welche sie selbst für empfangene Mehrüberweisungen G. 2 Abs. 5) zu vertreten 
hat, und bezieht auch die für derartige Mehrüberweisungen von Anderen zu 
leistenden Zahlungen. Wird hierdurch ihr Aufwand nicht gedeckt, so ist ihr der 
Fehlbetrag von den Eigenthümern der in die Gemeinschaft einbezogenen Grund- 
stücke nach Verhältniß des Werths derselben zu erstatten; nicht einziehbare Beiträge 
einzelner Verpflichteter sind von den übrigen in entsprechendem Verhältniß zu
	        
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