Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

S. 5. 
Als Interessenten bei der Feststellung des Vertheilungsplans sind zu- 
zuziehen: 
1) bei denjenigen in die Gemeinschaft einbezogenen Grundstücken, deren 
Eigenthümer aus den Grundbuchartikeln ersichtlich sind, die ersichtlichen 
Eigenthümer oder ihre als legitimirt angesehenen Rechtsnachfolger; 
2) bei den übrigen in die Gemeinschaft einbezogenen Grundstücken die in 
den Steuerbüchern vermerkten Eigenthumsbesitzer, sofern ihr Eigenthums- 
besitz durch ein Zeugniß des Gemeindevorstandes bestätigt wird; 
3) bei den besonders in die Gemeinschaft einbezogenen Grundgerechtigkeiten 
diejenigen, welche betreffs des berechtigten Grundstücks als Eigenthümer 
gemäß Ziffer 1 oder, wenn es an so Legitimirten fehlt, als Eigenthums- 
besitzer gemäß Ziffer 2 legitimirt sind 
4) bei den in die Gemeinschaft einbezogenen Grundstücken und besonders 
einbezogenen Grundgerechtigkeiten, soweit die Legitimation nach Ziffer 1 
und 2 beziehungsweise 3 nicht als erbracht angenommen wird, ein 
von der Kommission bestellter Vertreter für den unbekannten Eigen- 
thümer des in die Gemeinschaft einbezogenen Grundstücks oder des- 
jenigen Grundstücks, dem die in die Gemeinschaft besonders eingezogene 
Grundgerechtigkeit zusteht. Als Vertreter kann derjenige, welcher be- 
hauptet, selbst Eigenthümer zu sein, nicht bestellt werden, es wäre denn, 
daß seine Ansprüche wahrscheinlich gemacht sind. 
Ist der Aufenthalt eines bekannten Interessenten nicht zu ermitteln, so 
wird ihm ebenfalls von der Kommission ein Vertreter bestellt. 
s. 6. 
Seweit nicht in dieser Verordnung etwas Anderes vorgesehen ist, gehen 
die dinglichen Rechtsverhältnisse der zur Vertheilungsgemeinschaft gezogenen Grund- 
stücke und Grundgerechtigkeiten auf die dagegen neu zugetheilten Grundstücke sowie 
auf die sonst gewährten Abfindungen über und werden die neu zugetheilten Grund- 
stücke von allen bisherigen Belastungen frei. 
C. 7. 
Grundgerechtigkeiten des öffentlichen oder des Privatrechts, welche Grund- 
stücke der Gemeinschaft zu Gunsten anderer Grundstücke der Gemeinschaft belasten, 
erlöschen, wenn nicht der Beschluß über die Feststellung des Vertheilungsplans 
das Fortbestehen anordnet. 
Grundgerechtigkeiten, welche auf Grundstücken der Gemeinschaft für Grund- 
stücke außerhalb derselben haften und nicht selbständig in die Gemeinschaft ein- 
bezogen worden sind (K. 1 Satz 2), bleiben unverändert bestehen.
	        
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