Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Der Aufbau eines abgebrannten Gebäudes auf dem neu zugetbeilten Grund- 
stück tritt für die durch den Brand erworbenen Rechte auf Versicherungsgelder 
an die Stelle des Wiederaufbaues auf der Brandstätte. 
G. S. 
Die zur Gemeinschaft gehörigen Grundstücke und Grundgerechtigkeiten sind 
unter Zuziehung der nach §. 5 ermittelten Interessenten abzuschätzen. Die Schätzung 
erfolgt durch drei gewählte Kommissionsmitglieder, welche die Kommission hierzu 
bestimmt. Dieselben können bei der Schätung anderweite Sachverständige zu- 
ziehen. Die Schätzer und die zugezogenen Sachverständigen sind, soweit es die 
Schätzung erfordert, die in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten befugt. 
Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Schätern gilt der aus den drei 
Schätzungen sich ergebende Durchschnittsbetrag. Werden bei der Schätzung 
andere Gegenstände als der bloße Grund und Boden in Betracht gezogen, so ist 
dies festzustellen. 
Unter Zugrundelegung der Schätzung hat die Kommission einen Ver- 
tbeilungsplan aufzustellen, welcher die für die Auseinandersetzung erforderlichen 
Bestimmungen zu enthalten hat. Dem Vertheilungsplan ist eine von dem 
Katasterkontroleur zu beglaubigende, die einzelnen Ersatzgrundstücke nachweisende 
Karte beizufügen. In dem Vertheilungsplan sind die Interessenten, welche zu- 
zuziehen waren, unter Angabe ihrer Legitimation für die einzelnen Grundstücke 
und Grundgerechtigkeiten aufzuführen. 
C. . 
Der Vertheilungsplan nebst Karte ist in Brotterode an einer von dem 
Vorsitzenden der Kommission zu bezeichnenden Stelle eine Woche hindurch zu 
Jedermanns Einsicht offen zu legen. 
Die Zeit der Offenlegung hat der Vorsitzende in dem für die amtlichen 
Kundgebungen des Landrathsamts zu Schmalkalden benutzten Blatt und orts- 
üblich in Brotterode bekannt zu machen. Es bleibt ihm vorbehalten, die Be- 
kanntmachung noch anderweit zu bewirken. 
Während der Zeit der Offenlegung und bis zu dem Ende des nächstfolgenden 
Werktages kann jeder Betheiligte, auch wenn er nicht ein Interessent im Sinne 
des §. 5 ist, im Umfange seines Interesses bei dem Vorsitzenden der Kommission 
Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sind schriftlich ein- 
zureichen oder mündlich bei den von dem Vorsitzenden zu bezeichnenden Stellen 
zu Protokoll zu erklären; es muß wenigstens eine solche Stelle und zwar in 
Brotterode bestehen. Durch die Erklärung zu Protokoll wird die Frist gewahrt. 
In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die Art hinzuweisen, in welcher Ein- 
wendungen zu erheben sind. 
KC. 10. 
Nach Ablauf der im vorhergehenden Paragraphen für die Erhebung von 
Eimvendungen bestimmten Frist und nach Abschluß der etwa noch für erforderlich 
(Nr. 9792.)
	        
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