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erachteten Ermittelungen und Verhandlungen mit den Betheiligten beschließt die
Kommision über die erhobenen Einwendungen und die Feststellung des Ver-
theilungsplans. Werden Abänderungen bezüglich der neu zugetheilten Grundstücke
beschlossen, so sind dieselben im Vertheilungsplan und in der beigefügten Karte
kenntlich zu machen und die Veränderungen von dem Katasterkontroleur zu
beglaubigen.
Die Verkündung des Beschlusses erfolgt durch öffentliche Auslegung in
einer Ausfertigung desselben unter Beifügung der Karte und des Vertheilungs-
plans. Auf die Auslegung und deren Bekanntmachung finden die Vorschriften
in §. 9 Absatz 1 und 2 entsprechende Amwendung.
Der Beschluß unterliegt keinem Rechtsmittel und ist mit Beginn der Ver-
kündung unwiderruflich. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten sind jederzeit von der Kommission, auch von Amtswegen, zu
berichtigen.
S. 11.
Die den Betrag von 50 Mark nicht übersteigenden Abfindungssummen
G. 2 Abs. 3) sind den in Gemäßheit des §. 5 Ziffer 1 oder 2 beziehungsweise 3
legitimirten Abfindungsberechtigten bei der Kasse der Gemeinde Brotterode zu
zahlen. Höhere Absindungssummen sind in gleicher Weise an die Abfindungs-
berechtigten zu zahlen, wenn diese nach F. 5 Ziffer 1 bezüglich nach Hiffer 1
in Verbindung mit Ziffer 3 legitimirt sind und den Nachweis führen, daß
die Grundstücke, für welche die Abfindung erfolgt, weder Fideikommiß= noch
Stammgüter sind, noch im Lehn= oder Leihverbande stehen, daß auch Reallasten,
Hypotheken oder Grundschulden nicht auf denselben haften. Außer in diesen
Fällen, in denen Jahlung geleistet werden darf, sind die Absindungssummen
zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat auch in den ersterwähnten Fällen zu er-
folgen, wenn der Berechtigte sich nicht während der öffentlichen Auslegung des
den Vertheilungsplan bestätigenden Beschlusses bei der Kasse der Gemeinde Brot-
terode meldet und seine Legitimation nachweist:
Sobald sämmtliche Abfindungssummen von der Gemeinde Brotterode ge-
zahlt oder hinterlegt sind, hat der Vorstand derselben dem Vorsitzenden der Kom-
mission hiervon schriftliche Anzeige zu erstatten. Mit dem Eingang der Anzeige
treten die in dem Beschluß über die Feststellung des Vertheilungsplans vorgesehenen
und aus demselben sich ergebenden Eigenthums= und sonstigen Rechtsveränderungen
ein und werden die durch ihn auferlegten Zahlungsverpflichtungen rechtswirksam;
die nach F. 5 ermittelten Interessenten erlangen Anspruch auf Einweisung in den
Besitz der neu zugetheilten Grundstücke. Hierbei verbleibt es, auch wenn in der
Folge sich betreffs der Anzeige Unrichtigkeiten ergeben sollten.
Der Tag des Eingangs der Anzeige ist unter Verweisung auf die damit
eingetretenen Rechtsveränderungen von dem Vorsitzenden der Kommission in ent-
sprechender Anwendung der Vorschrift des §. 9 Absatz 2 öffentlich bekannt
zu machen.