Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1.—
Juhalt: Derordnung, betreffend die Wahlen der Mitglieder des Landeseisenbahnraths durch die Bezirks-
eisenbahnräthe, S. 1. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 2.
N. 9708.) Verordnung, betreffend die Wahlen der Mitglieder des Landeseisenbahnraths
durch die Bezirkseisenbahnräthe. Vom 31. Dezember 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
mu#dnen auf Grund des F. 10c des Gesetzes vom 1. Juni 1892, betreffend
Minsetzung von Bezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnrathes (Gesetz-
#aml. S. 313):
K. 1.
Der Vertheilungsplan für die durch die Bezirkseisenbahnräthe aus den
Leisen der Land= und Forstwirthschaft, der Industrie und des Handelsstandes
#u wählenden Mitglieder des Landeseisenbahnraths wird unter Abänderung der Ver-
eednung vom 9. Dezember 1891 (Gesetz Samml. S. 373) festgestellt wie folgt:
Zahl und Vertheilung der Mitglieder
Provinz und Stellvertreter. Wahlberechtigter
(er Regierungbesire Land- Bezirkseisenbahnrath.
und Stathh. und ders. Industrie. Handel Frrkseisenbahnrath
wirkhschaft.
a —
ipreußen 1. — 2 # Bromberg.
Vestpreußen .. . . .
dommern . . . . . . .. 1 — 1
randenburg . . . . . . 1 1 — Berlin
Zerlin . . . . . . . . . .. — 1 —
Schlessien .. 1 1 1 # Breblau.
dosen 1 1 —
Sachsen 1 1 1 Magdeburg und Erfurt.
eesetz-Samml. 1895. (Nr. 9708.) 1
Ausgegeben zu Berlin den 15. Jannar 1895.