Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinbach gehörigen Gemeinden 
Morenhoven und Wüschheim, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Dülken gehörigen Gemeinden Born 
und Bracht, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gehörige Gemeinde Urschmitt, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Coblenz gehörige Gemeinde Kettig, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Mayen gehörige Gemeinde Kehrig, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sobernheim gehörige Gemeinde 
Langenthal, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Kerpen gehörige Gemeinde Heppen- 
dorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Gummersbach gehörige Gemeinde 
Ründeroth, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cöln gehörige Gemeinde Rondorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neuß gehörige Gemeinde Hackenbroich, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Grumbach gehörige Gemeinde Nieder- 
eisenbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Ottweiler gehörige Gemeinde Stenn- 
weiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Rhaunen gehörige Gemeinde Bruch- 
weiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Prüm gehörige Gemeinde Bleialf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörigen Gemeinden Panten- 
burg, Walscheid und Wengerohr, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Perl gehörige Gemeinde Südlingen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Waxweiler gehörige Gemeinde Lüne- 
bach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neumagen gehörige Gemeinde Heiden- 
burg 
am 15. Februar 1895 beginnen soll. 
Berlin, den 18. Januar 1895. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
(Nr. 9710.)
	        
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