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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 25. September 1894, durch welchen der
Stadtgemeinde Halberstadt das Recht verliehen worden ist, das zur Ans-
führung der städtischen Kanalisation behufs Errichtung einer Kläranlage
erforderliche Grundeigenthum im Wege der Enteignung zu erwerben
oder, soweit dies erforderlich ist, mit einer dauernden Beschrnkung ! zu
belasten, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg
Nr. 44 S. 383, ausgegeben am 3. November 1894;,
2) der Allerhöchste Erlaß vom 3. Oktober 1894, betreffend die Genehmigung,
von Abänderungen des revidirten Reglements der ostpreußischen Land-
Feuersozietät vom ise b, durch außerordentliche Beilagen zu den
Amtsblättern
der Königl. Negierung, zu Königsberg Nr. 47, ausgegeben am
22. November 1894
der onig Regierung zu Gumbinnen Nr. 47, ausgegeben am
dovember 1894,
der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 47, ausgegeben am
22. November 1894;
3) der Allerhöchste Erlaß vom 20. November 1894, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an den Reichs-(Militär= Fiskus zum Erwerbe des
zur Erweiterung des Artillerie-Schießplatzes bei Wahn erforderlichen
Grundeigenthuns, durch das Amtsblatt der Königl. Negierung. 146 Coin,
Jahrgang 1895 Nr. 3 S. 11, ausgegeben am 16. Januar 1
Berichtigung.
Das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin
Nr. 52, ausgegeben am 28. Dezember 1894, enthält auf Seite 501 folgende
Berichtigung:
Im 6. Nachtrage zu dem Statut für das Berliner Pfandbrief-
Institut vom 8. Mai 1868 (veröffentlicht in der Beilage zum Stück 50
des Amtsblattes für 1894) muß es im Abschnitt XIV Absatz 1 Zeile 3
(S. 5 der Beilage) heißen: „Guthaben“ statt „Gutachten“.
Zu vergleichen die Bekanntmachung Nr. 12 S. 189 der Gesetz-Samml. von 1894.
Nedigirt im Bureau des Staalzministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.