Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

(Nr. 9801.) Verfügung des Justimministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Blankenheim, Düren, Saukt Vith, 
Bonn, Euskirchen, Rheinbach, Geldern, Adenau, Ahrweiler, Boppard, 
Castellann, Coblenz, Cochem, Sankt Goar, Simmern, Stromberg, Berg 
heim, Kerpen, Grevenbroich, Lebach, Grumbach, Daun, Hillesheim, Prüm, 
Neuerburg, Trier, Merzig und Hermeskeil. Vom I7. Jannar 1896. 
A# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im K. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Blankenheim gehörige Gemeinde 
Udenbretb, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörigen Gemeinden Vettweiß 
und Berg-Thuir, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Vith gehörige Gemeinde 
Schönberg, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn gehörigen Gemeinden Wesseling 
und Merten, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Euskirchen gehörige Gemeinde Esch- 
weiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinbach gehörige Gemeinde 
Effelsberg, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Geldern gehörige Gemeinde Pont, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörigen Gemeinden Kaperich 
und Langenfeld, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Ahrweiler gehörige Gemeinde Berg, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Boppard gehörige Gemeinde Ober- 
Hondershausen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Castellaun gehörige Gemeinde Bell, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Coblenz gehörige Gemeinde Bassenheim, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gehörige Gemeinde Lütz, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Goar gehörigen Gemeinden 
Wiebelsheim und Perscheid, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Simmern gehörigen Gemeinden Ellern 
und Kleimveidelbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Stromberg gehörigen Gemeinden 
Stromberg und Daypveiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bergheim gebörige Gemeinde Lipp, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Kerpen gehörige Gemeinde Sindorf, 
Xr. 9001.)
	        
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