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schaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der zuständigen
Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft
durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt
werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn sowie die Prüfung der
anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu-
stehen. Etwaigen besonderen Wünschen der Großherzoglich Mecklenburgischen
Regierung in Betreff der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen
im außerpreußischen Gebiete wird hierbei thunlichst Rechnung getragen werden.
Jedoch bleibt in landespolizeilicher Beziehung die Prüfung und Genehmigung
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken,
Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallel- und Zufuhrwegen
betreffen, ebenso wie die baupolizeiliche Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Re-
gierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Artikel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Großherzoglich Mecklen-
burgischen Regierung über die in ihrem Gebiet gelegenen Bahnstrecken und über den
darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die
Gesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen,
in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch ist die
Großherzoglich Mecklenburgische Regierung damit einverstanden) daß die Bestim-
mung über die Dotirung der Reserve= und des Erneuerungsfonds, sowie die
Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Be-
ziehung auf die in ihrem Gebiete gelegenen Theile der Bahn seitens der Königlich
Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die
außerpreußischen Strecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen
sollen, als für die Strecke in Preußen.
Artikel 7.
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
esetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen
ebiet sie entstanden sind.
Der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung bleibt vorbehalten, den
Verkehr zwischen ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über die
innerhalb ihres Gebietes gelegenen Strecken zustehenden Hoheits= und Aufsichts-