Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Handelskammer und Vertretern der betheiligten Bezirkstheile oder Betriebszweige 
zu bilden sind. 
Die auf Grund dieser Bestimmungen gefaßten Beschlüsse unterliegen der 
Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
g. 31. 
Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe 
bedarf es, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn 
Prozent der Gewerbesteuer übersteigenden Zuschlag zu derselben erfordert. 
In diesem Falle kann der Minister für Handel und Gewerbe die etats- 
mäßigen Kosten in der Gesammtsumme soweit herabsetzen, daß der zu ihrer 
Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer beträgt. 
Geschäftsführung. 
C. 32. 
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben. Im Falle des Aus- 
scheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter vor der gesetzlichen Zeit erfolgt 
eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit. 
g. 33. 
Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen. 
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung sind diejenigen Gegenstände, 
welche in einzelnen Fällen den Handelskammern als für die Oeffentlichkeit nicht 
geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihnen selbst als zur öffentlichen 
Berathung nicht geeignet befunden werden. 
. 34. 
Die Beschlüsse der Handelskammern werden — außer den in den §§. 19 
und 20 bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das im 
ersten Absatze des F. 14 bestimmte Verfahren statt. Um einen gültigen Beschluß 
zu fassen, ist die Ladung aller Mitglieder unter Mittheilung der Berathungs- 
gegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
g. 35. 
Die Handelskammer hat die Rechte einer juristischen Person. 
Sie wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. 
Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, 
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und 
einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden. 
(Xr. 9039.)
	        
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